13.07.2015 Aufrufe

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 75 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)128. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a Abs. 3 ist nach der Bezeichnung "Absatz1 Nr. 1 <strong>und</strong> 3" die Bezeichnung "<strong>und</strong> Absatz 2" einzufügen.Begründung:Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist muss sich im Falle derarglistigen Täuschung nach den allgemeinen Vorschriften, also nach § 199BGB-E richten. Dies soll nach der Gesetzesbegründung die wichtigste Folgedes Absatzes 3 sein. Sie wird aber mit der derzeitigen Fassung gerade nichterreicht, da nur eine Ausnahme von Absatz 1, nicht aber von Absatz 2vorgesehen ist. Absatz 2 muss in die Ausnahmevorschrift einbezogen werden.129. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 Satz 2 - neu - BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen:"Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablaufder dort bestimmten Frist ein."Begründung:Die Sonderregelung im Falle der Arglist des Unternehmers darf nicht dazuführen, dass die Verjährung bei Arglist in Einzelfällen früher eintritt, als esohne diese Sonderregelung der Fall wäre. Deswegen muss durch eineergänzende Regelung sichergestellt werden, dass bei der Haftung für einBauwerk immer mindestens die fünfjährige Verjährungsfrist ab Ablieferungzur Verfügung steht.130. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 4 Satz 2 - neu - BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:"Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer insoweit dasWerk zurückverlangen."Begründung:Ist der Rücktritt wegen eines Mangels des Werks nach § 218 Abs. 1 BGB-Ewegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs unwirksam, so ist derBesteller auf Gr<strong>und</strong> des fortgeltenden Werkvertrags berechtigt, das Werk zu...

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!