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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 12 -17. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 218 Abs. 1 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 218Abs. 1 BGB-E dahin zu ergänzen ist, dass im Falle der Verjährung desAnspruchs auf die Leistung oder des Anspruchs auf Nacherfüllung auch derAnspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 281BGB-E entfällt.Begründung:Unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt nach § 323 BGB-E kannder Gläubiger nach § 281 i.V.m. § 280 BGB-E Schadensersatz statt derLeistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zurLeistung oder Nacherfüllung bestimmt hat <strong>und</strong> die Frist erfolglos abgelaufenist, es sei denn, der Schuldner musste trotz der Fristsetzung nicht mit demVerlangen nach Schadensersatz statt der Leistung rechnen. Wählt derGläubiger im Fall der Teilnichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllungnach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E den großen Schadensersatz, gestaltet sich dasSchuldverhältnis ähnlich wie beim Rücktritt nach § 323 BGB-E um (§ 281Abs. 4 BGB-E). Es dient daher jedenfalls der Klarstellung, dass sich dieRegelung des § 218 Abs. 1 BGB-E nicht auf die Ausübung des Rücktrittrechtsbeschränkt, sondern auch das weitergehende Recht, Schadensersatz nach § 281BGB-E zu wählen, erfasst (vgl. auch S. 320 der Entwurfsbegründung, die auchdas Verlangen von Schadensersatz nach § 281 Abs. 3 BGB-E demRücktrittsverlangen ähnlich behandeln will).Diese Klarstellung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil derSchadensersatzanspruch aus den §§ 281 <strong>und</strong> 437 Nr. 3 BGB-E ohnehinselbständig nach § 438 BGB verjährt. Der Anspruch auf Schadenersatz statt derLeistung nach § 281 Abs. 1 BGB-E entsteht erst mit Fristablauf, spätestens mitdem Verlangen nach Schadensersatz nach § 281 Abs. 3BGB-E. Insoweit ist unklar, ob dieser zunächst noch nicht entstandeneSchadensersatzanspruch schon den besonderen Verjährungsregelungen des§ 438 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BGB-E unterworfen ist <strong>und</strong> die Verjährung - obgleich derAnspruch nicht entstanden ist - bereits mit der Ablieferung der Sache zu laufenbeginnt (§ 438 Abs. 2 BGB-E). Der BGH hat erst kürzlich für die §§ 480 <strong>und</strong>326 BGB entschieden, dass der Verjährungsbeginn bei § 477 Abs. 1 BGB dasEntstehen des Anspruchs voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1999, 2884;Palandt/Putzo, BGB-Komm., 60. Aufl., § 477 Rdnr. 11). In der Gr<strong>und</strong>aussageliegt diese Auffassung auch dem Entwurf zu Gr<strong>und</strong>e, nach dem der Gläubigereine reale Chance haben soll, seine Ansprüche vor Eintritt der Verjährungrealisieren zu können....

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