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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 32 -Begründung:Die Begründung zu § 312b BGB-E behauptet, mit § 312 b BGB-E sei § 1FernAbsG wörtlich übernommen worden. Damit ist auch Absatz 4 gemeint. Dadieser jedoch fehlt, ist offen, ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehenhandelt oder ob sachliche Gründe für die Streichung maßgebend sind. Diesewären darzulegen.56. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312b Abs. 3 Nr. 3 sind die Wörter "die Vermittlungvon Darlehensverträgen" durch das Wort "Darlehensvermittlungsverträge" zuersetzen.Begründung:Entgegen der Begründung, die behauptet, § 312b BGB-E übernehme wörtlich§ 1 FernAbsG, sind diese Wörter zusätzlich eingefügt. Darlehensvermittlungsverträgekönnen dem Widerrufsrecht jedoch unterfallen. Diesmuss entsprechend klar formuliert werden.57. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Satz 2 ist jeweils dasWort "gewerblichen" durch das Wort "geschäftlichen" zu ersetzen.Begründung:In der Begründung zum Gesetzentwurf wird angegeben, durch das Abstellenauf einen "gewerblichen" Zweck werde das Gewollte besser wiedergegeben.Gegen diese Änderung der Formulierung des § 2 FernAbsG bestehen jedochBedenken. Zunächst sollten schon aus gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen derRechtskontinuität inhaltliche Änderungen des Fernabsatzgesetzes, das erst am30. Juni 2000 in Kraft getreten ist, vermieden werden, soweit sie nichtunbedingt notwendig sind.Die vorgesehene Änderung ist aber auch sachlich falsch <strong>und</strong> führt dazu, dassdie Fernabsatzrichtlinie unzureichend umgesetzt wird. Der Anwendungsbereichder Fernabsatzrichtlinie erfasst alle Verträge zwischen Verbrauchern<strong>und</strong> Lieferern (Artikel 1). Unter Lieferer ist jede natürliche <strong>und</strong> juristischePerson zu verstehen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichenTätigkeit handelt (Artikel 2 Nr. 3). Unter einem kommerziellen Zweck im...

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