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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 58 -100. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 1 BGB;Aufhebung der bisherigen §§ 469, 470 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dieAufhebung der Vorschriften der §§ 469 <strong>und</strong> 470 BGB zu überprüfen.Begründung:Die Begründung des Entwurfs führt aus, die §§ 469 bis 471 BGB würdendurch die Anwendung des Rücktrittsrechts entbehrlich (S. 478). Der Entwurfenthält jedoch keine Regelung, die die in den aufgehobenen Vorschriftengeregelten Sachprobleme angemessen löst.Die Vorschrift des § 469 BGB regelt den Fall, dass bei einem einheitlichenKauf mehrerer Sachen nur eine einzelne mangelhaft ist. In diesem Fall giltnach Satz 1 des § 469 BGB die Regel, dass nur hinsichtlich dieser Sache dieWandelung verlangt werden kann. Ausnahmsweise kann aber nach Satz 2 dieGesamtwandelung verlangt werden, wenn die Sachen als zusammengehörigverkauft werden. Der Entwurf enthält keine Regelung, wie diese Fälle künftigzu lösen sind.Erfüllt der Verkäufer in einer in § 469 BGB genannten Fallgestaltung denNacherfüllungsanspruch nicht, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323BGB-E vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann nach herkömmlicherAuffassung als Gestaltungsrecht nur den ganzen Vertrag erfassen (vgl. BGH,NJW 1976, 1931; Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl. § 346 Rdnr. 3).Der Entwurf lässt für die nicht vertragsgemäße Leistung in § 323 Abs. 4Satz 2 BGB-E nicht erkennen, dass er von dieser Vorstellung abrücken will.Eine Einschränkung des Rücktrittsrechts besteht danach insoweit nur, als dieden Rücktritt begründende Pflichtverletzung des Schuldners nichtunerheblich sein darf. Doch betrifft dieser Tatbestand den Grad der Mangelhaftigkeitder einzelnen Sache <strong>und</strong> vermag jedoch kaum ein brauchbaresAbgrenzungskriterium für den Verkauf mehrerer Sachen zu bilden. Aber auchwenn man diese Regelung auf den Rücktritt beim Verkauf mehrerer Sachenanwenden wollte, käme man in Schwierigkeiten. Sollte danach diemangelhafte Lieferung einer von mehreren verkauften Sachen als unerheblichePflichtverletzung einzuordnen sein, müsste der Käufer - entgegen derbisherigen Regelung des § 469 Satz 1 BGB - auch die mangelhafte Sachebehalten <strong>und</strong> könnte insoweit allenfalls die Minderung geltend machen.Danach erstreckt sich beim Verkauf mehrerer Sachen der Rücktritt desKäufers - entgegen der bisherigen Regelung des § 469 Satz 1 BGB -zwingend auf alle verkauften Sachen. Diese Regelung entspricht weder denInteressen des Käufers, der möglicherweise an den übrigen gelieferten Sachenein erhebliches Interesse besitzt, noch denen des Verkäufers, der (ohne dasser den Rücktritt nach § 276 BGB-E zu vertreten hat) die Vertragserfüllungzur Gänze einbüßt. Schließlich kann der Fall des Verkaufs mehrerer Sachen,bei dem nur eine einzelne gelieferte Sache mangelhaft ist, kaum alsTeilleistung nach § 323 Abs. 4 Satz 1 BGB-E eingeordnet werden (vgl....

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