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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 67 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)114. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob diein § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E ausgesprochene Verweisung auf § 358 Abs. 1BGB-E zutreffend ist.Begründung:Nach § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E soll - unter anderem - die Vorschrift des§ 358 Abs. 1 BGB-E bei Darlehenverträgen, die in ein nach denVorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll aufgenommenoder notariell beurk<strong>und</strong>et sind, unter den dort näher bezeichnetenUmständen nicht gelten. Die Vorschrift des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-Egreift die bisher in § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG enthaltene Regelung auf.Während aber § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG lediglich die Unanwendbarkeitdes Widerrufsrechts nach §§ 7 <strong>und</strong> 9 Abs. 2 VerbrKrG anordnete, erfasstdie Bestimmung des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E auch den weitergehendenFall, dass das mit dem Darlehenvertrag verb<strong>und</strong>ene finanzierte Geschäftgem. § 358 Abs. 1 BGB-E einem verbraucherschützendenWiderrufsrecht unterfällt. Während nach § 358 Abs. 1 BGB-E derWiderruf des finanzierten Geschäfts auch die Wirksamkeit des mitdiesem Vertrag verb<strong>und</strong>enen Darlehensvertrages entfallen lässt, soll diesin den Fällen des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E nicht gelten. Die Entwurfsbegründungäußert sich zu dieser - vom geltenden Recht abweichenden -Regelung nicht (vgl. S. 602).115. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obder in § 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB-E enthaltene vollständige Ausschluss der§§ 358 <strong>und</strong> 359 BGB-E, der über die jetzige Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4VerbrkrG hinausgeht, sachlich gerechtfertigt ist.Begründung:Der Entwurf sieht in § 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB-E vor, dass dieVorschriften über verb<strong>und</strong>ene Verträge (§§ 358 <strong>und</strong> 359 BGB-E) beiDarlehensverträgen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren,Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen, nicht zur Anwendungkommen. Damit wären auch solche Widerrufsrechte vomAusschlusstatbestand erfasst, die lediglich das finanzierte Geschäftbetreffen. Der Widerruf des verb<strong>und</strong>enen Erwerbsgeschäfts hätte dannauf den verb<strong>und</strong>enen Darlehensvertrag keinen Einfluss. Diese...

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