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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 72 -122. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33b - neu - (§ 543 Abs. 4 Satz 1 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer 33 folgende Nummer 33b einzufügen:'33b. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§§ 536b, 536d <strong>und</strong> §§ 469bis 471" durch die Angabe "§§ 536b <strong>und</strong> 536d" ersetzt.'Begründung:Die Verweisung auf die §§ 469 bis 471 BGB geht ins Leere. Sie ist auchentbehrlich, weil für die entsprechende Vorschrift über Kündigungen auswichtigem Gr<strong>und</strong> im allgemeinen Teil des Schuldrechts (§ 314 BGB-E)ebenfalls keine derartige Regelung vorgesehen ist.123. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33c - neu - (§ 548 Abs. 3 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer 33 folgende Nummer 33c einzufügen:"33c.In § 548 wird Absatz 3 aufgehoben."Begründung:§ 548 Abs. 3 Satz 1 BGB ist entbehrlich, wenn mit § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB-Eder Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu einemHemmungsgr<strong>und</strong> wird. Satz 2 derselben Vorschrift geht ins Leere.124. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33d - neu - (§ 563 Abs. 3 Satz 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer 33 folgende Nummer 33d einzufügen:'33d.In § 563 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 206" durch die Angabe"§ 210" ersetzt.'Begründung:Anpassung der Verweisung an die vorgesehenen Änderungen desVerjährungsrechts....

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