13.07.2015 Aufrufe

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 86 -durch eine Untersuchung <strong>und</strong> Rüge der Ware vor Rechtsnachteilen hätteschützen können.Die Neufassung des § 378 HGB-E ist auch nicht durch Artikel 4 derVerbrauchsgüterkaufrichtlinie geboten. Abgesehen davon, dass § 378HGB-E auch andere Fälle wie etwa den Weiterverkauf an Nichtverbrauchersowie den Verbrauch <strong>und</strong> die Veränderung für eigene Zwecke des Käuferserfasst, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Richtliniefallen, überlässt es Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich,die Modalitäten des Rückgriffs des Letztverkäufers selbstfestzulegen. Ein absoluter Gleichlauf der Gewährleistungsansprüche vonVerbraucher <strong>und</strong> Letztverkäufer ist danach nicht vorgeschrieben. DerGesetzgeber kann vielmehr weitere Haftungsvoraussetzungen festlegen, diebeispielsweise auch den Besonderheiten des Handelsverkehrs Rechnungtragen. Dies entspricht auch der Zielsetzung der Richtlinie, die nicht dieInteressen des Letztverkäufers stärken, sondern in erster Linie die Rechte desVerbrauchers verbessern will.Der Entwurf geht zutreffend davon aus, dass es im Handelsrecht einerbesonderen Vorschrift für die Gewährleistungshaftung bei einer Falsch- oderZuviellieferung, wie sie § 378 HGB in der geltenden Fassung zum Gegenstandhat, nicht mehr bedarf, nachdem der neue § 434 Abs. 3 HGB-E diese Fälle demSachmangel gleichstellt. Auch für den von § 378 HGB-E weiter erfassten Fallder Zuviellieferung erscheint eine Sonderregelung für den Handelskauf aufGr<strong>und</strong> der Gepflogenheiten des Handelsverkehrs nicht geboten. Die Vorschriftdes § 378 HGB-E sollte deshalb ersatzlos aufgehoben werden.150. Zum Gesetzentwurf insgesamtDer B<strong>und</strong>esrat erinnert an die am 17. März 2000 im Zusammenhang mitden Beratungen über das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungengefasste Entschließung (<strong>BR</strong>-Drs. 108/00 (Beschluss)) <strong>und</strong> äußert dieErwartung, dass die B<strong>und</strong>-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung derZahlungsmoral die vorgesehene Prüfung weiterer gesetzgeberischerMaßnahmen in diesem Bereich, die im Rahmen der Beratungen über dasSchuldrechtsmodernisierungsgesetz zurückgestellt wurde, nunmehrumgehend aufnimmt. Der B<strong>und</strong>esrat bittet die B<strong>und</strong>esregierung, dieErgebnisse dieser Arbeitsgruppe möglichst zeitnah umzusetzen.Die mangelhafte Zahlungsmoral von Auftraggebern gerade im Baubereichstellt vor allem für kleine <strong>und</strong> mittlere Betriebe des Bauhandwerksweiterhin ein gravierendes Problem dar, das nicht selten Liquiditätsschwierigkeitennach sich zieht. Die bisherigen Versuche zur verbessertenAbsicherung des Auftragnehmers am Bau haben sich dabei offenbar als...

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!