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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 66 -Begründung:Nach § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB-E soll Verbraucher im Sinne dieses Titelsüber § 13 BGB hinaus auch sein, wer sich ein Darlehen für dieAufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gewährenlässt (Existenzgründer).Durch die gewählte Formulierung wird der in § 13 BGB enthalteneVerbraucherbegriff für einen bestimmten Teilbereich des BGB erweitert,wodurch die in § 13 BGB enthaltene Definition in unerwünschter Weisean Konturen verliert. Gerade im Bereich von Definitionen sollte einderartiges "Aufweichen" vermieden werden, zumal hierfür auch keinAnlass besteht. Das gleiche Ziel ließe sich statt durch Erweiterung desVerbraucherbegriffs dadurch erreichen, dass man die Vorschriften desTitels für die näher beschriebenen Personen für anwendbar erklärt, ohnedieselben als Verbraucher einzustufen.Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Gesetzesbegründung voneinem von § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB-E abweichenden Gesetzeswortlautausgeht.113. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 1 Satz 2 BGB)a) In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 491 Abs. 1 Satz 2 ist nach dem Wort"selbständigen" das Wort "beruflichen" einzufügen.b) Der B<strong>und</strong>esrat bittet ferner, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zuprüfen, ob die Änderung der Beweislastverteilung für die Verbrauchereigenschaftdes Darlehensnehmers gegenüber der Fassung des § 1Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG angebracht ist.Begründung:Die Ergänzung um das Wort "berufliche" stellt lediglich die bislangverwandte Definition des Existenzgründers wieder her (§ 1 Abs. 1 Satz 2VerbrKrG). Insoweit dürfte es sich wohl um ein Redaktionsversehenhandeln.Die bisherige Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wollte sicherstellen,dass die Beweislast für die Tatsache, dass der Darlehensnehmernicht Verbraucher ist, den Darlehensgeber trifft. Dies wird in der neuenFormulierung geändert. Die Entwurfsbegründung äußert sich zurBeweislastverteilung nicht, geht also offenbar von einer unverändertenBeweislastverteilung aus....

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