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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 30 -53. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 311a Abs. 2 Satz 1 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in§ 311a Abs. 2 BGB-E vorgesehene eigenständige Schadensersatzanspruch beianfänglicher Unmöglichkeit allen zu erfassenden Fällen gerecht wird oder obder Sek<strong>und</strong>äranspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit nicht doch besser imRahmen der allgemeinen Haftungsnormen der §§ 280 <strong>und</strong> 283 BGB-E erfasstsein sollte.Begründung:Ein Fall der in § 311a BGB-E erfassten anfänglichen Unmöglichkeit liegt auchvor, wenn das verkaufte Recht nicht existiert. In diesem Fall sehen die §§ 437<strong>und</strong> 440 BGB eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Verkäufersvor (vgl. Palandt/Putzo, BGB-Komm., 60. Aufl., § 437, Rdnr. 6). Nach derRegelung des § 311a BGB-E hängt die Haftung des Verkäufers in einemsolchen Fall künftig davon ab, ob er das Nichtbestehen des Rechts oder (imFall des Forderungsverkaufs) Einwendungen <strong>und</strong> Einreden des Schuldnersgegenüber der abgetretenen Forderung kannte oder kennen musste. Ob auch indiesem Fall der Übergang vom Garantieprinzip zum Verschuldensprinzipüberzeugt <strong>und</strong> sachlich gerechtfertigt ist, lässt die Begründung offen, da siesich mit dem Rechtskauf im Rahmen des § 311a BGB-E nicht beschäftigt(S. 380 f.).An anderer Stelle führt die Entwurfsbegründung wiederum aus, dass derVerkäufer eines Rechts stillschweigend Garantien für den Bestand des Rechtsübernehmen könne (Entwurfsbegründung, S. 569). Die im Entwurf vorausgesetzteMöglichkeit, für den Bestand des Rechts eineverschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers anzunehmen, lässtsich aber nur sehr schwer mit der in § 311a BGB-E gewähltenHaftungsregelung vereinbaren. Diese will erklärtermaßen bei dieserLeistungsstörung nicht auf die Leistungspflicht abstellen, sondern letztlicheinen Irrtumsfall erfassen (S. 381). Es kommt hiernach nur darauf an, ob derSchuldner seine Unkenntnis zu vertreten hat, nicht dagegen, ob er durchÜbernahme einer Garantie sein fehlendes Leistungsvermögen vertreten muss.Eine jedenfalls elegantere Lösung, beim Rechtskauf im Fall der anfänglichenUnmöglichkeit zu einer verschuldensunabhängigen Haftung zu gelangen, lägedarin, die Haftung des Verkäufers aus den allgemeinen Haftungsbestimmungender §§ 280 <strong>und</strong> 283 BGB-E zu begründen. Die Nichterfüllung führt zu einerPflichtverletzung nach den §§ 280 <strong>und</strong> 283 BGB-E. Diese hat der Verkäuferverschuldensunabhängig zu vertreten, wenn sich dies aus der Natur der Schuldentnehmen lässt (§ 276 Abs. 1 BGB-E)....

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