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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 56 -könnte eine andere Textfassung wegen der gebotenen richtlinienkonformenAuslegung für die Rechtsanwendung kaum einen Vorteil darstellen. DerB<strong>und</strong>esrat geht davon aus, dass der Begriff der einschlägigen Werbung sichan die Regelung der Werbung des Verkäufers, des Herstellers oder seinesGehilfen in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 4 der Richtlinie <strong>und</strong> § 434Abs. 1 Satz 3 BGB-E anlehnt, aber hiermit nicht voll übereinstimmt. Zumeinen ist die Formulierung in § 443 Abs. 1 BGB-E weniger detailliert <strong>und</strong>damit flexibler. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass zwar einHändler bei Abschluss des Vertrages mit dem Käufer zumeist die Werbungdes Herstellers kennen <strong>und</strong> berücksichtigen kann, dass aber umgekehrt derHersteller keinen Einfluss auf die Werbung des Händlers hat, sie regelmäßignicht kennt <strong>und</strong> vor allem sein Verhalten nicht darauf einstellen kann.Deshalb geht der B<strong>und</strong>esrat davon aus, dass eigenständige Werbeaussagendes Händlers <strong>und</strong> seiner Gehilfen im Allgemeinen keinen Einfluss auf denInhalt einer Herstellergarantie haben können.Da die Regelung in § 443 Abs. 2 BGB-E ihrem Inhalt nach nur für dieHaltbarkeitsgarantie gelten kann, sollte Absatz 2 ausdrücklich hieraufbeschränkt werden.98. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 448 Abs. 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dieZweckmäßigkeit der Regelung in § 448 Abs. 2 BGB-E zu überprüfen.Begründung:Der Entwurf übernimmt eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1970,deren Richtigkeit allerdings heftig umstritten ist (vgl. Palandt/Putzo,BGB-Komm., 60. Aufl., § 455, Rdnr. 27).Die Regelung steht außerdem in Widerspruch zu § 503 Abs. 2 BGB-E, woder Rücktritt nicht in allen Fällen Voraussetzung des Herausgabeverlangensist.Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache kann nachgeltendem Recht auch dann in Betracht kommen, wenn sich der Käufer- etwa durch Zahlungsverzug - nicht vertragstreu verhält. In diesem Fall stehtein Besitzrecht des Käufers dem Herausgabeanspruch des Eigentümers <strong>und</strong>Verkäufers nicht entgegen; der Vertrag als solcher bleibt jedoch erhalten.Diese Rechtsfolge dient dem Interesse des vertragstreuen Verkäufers amErhalt seiner primären vertraglichen Ansprüche. Die Rückforderung derEigentumsvorbehaltsware kann den vertragstreuen Käufer veranlassen, zurordnungsgemäßen Vertragserfüllung zurück zu finden. Diese Möglichkeitsollte erhalten bleiben. § 448 Abs. 2 BGB-E, der für den Fall der Rücknahmeder Sache zwingend die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses durchRücktritt vorsieht, ist daher zu streichen....

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