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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 4 -Begründung:Der Antrag passt die in § 2<strong>01</strong> Satz 1 BGB-E genannten Titel an dieReihenfolge an, in der sie in § 197 Abs. 1 BGB-E genannt werden.6. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 202 - Überschrift - BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 202 sind in der Überschrift die Wörter "Unzulässigkeitvon" zu streichen.Begründung:Klarstellung des Gewollten.7. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 202 Abs. 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 202 Abs. 2 BGB-E eine Regelung aufzunehmen ist, nach der die Verjährungsfristauch durch vertragliche Vereinbarung eine zu bestimmende Mindestfristnicht unterschreiten darf.Begründung:Nach § 202 Abs. 2 BGB-E wäre es möglich, vertraglich zu vereinbaren, dassalle Ansprüche sofort verjährt sind. Eine solche Regelung könnte außerhalb derInhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur am Maßstab der§§ 138 <strong>und</strong> 242 BGB überprüft werden. Dies könnte der Gesetzgeberverhindern, indem er in § 202 Abs. 2 BGB-E eine solche Mindestfrist vorgibt.8. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 203 Satz 3, 4 - neu - BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 sind dem § 203 folgende Sätze anzufügen:"Geraten die Verhandlungen in Folge einer Vereinbarung oder dadurch inStillstand, dass sie von keiner Seite weiter betrieben werden, so endet dieHemmung sechs Monate nach der letzten, im Rahmen der Verhandlungenzwischen dem Schuldner <strong>und</strong> Gläubiger abgegebenen Erklärung. Die Hemmungbeginnt erneut, wenn eine der Parteien vor Ablauf dieser Frist dieVerhandlungen wieder aufnimmt."...

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