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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 55 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Begründung:Der Vorschlag will den Geltungsbereich der Vorschrift verdeutlichen <strong>und</strong> diehier behandelten Garantien gegenüber der Garantie gemäß § 276 Abs. 1Satz 1 BGB-E abgrenzen.§ 443 BGB-E setzt Artikel 6 (in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe eder Richtlinie 1999/44/EG um. Diese Vorschrift der Richtlinie hat zunächstdie Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers oder eines Dritten, insbesondere desHerstellers, zum Gegenstand, die im 21. Erwägungsgr<strong>und</strong> der Richtlinienäher gekennzeichnet ist. Die Haltbarkeitsgarantie will den Käufer gegen alleSachmängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden.Gegenüber den gesetzlichen Mängelansprüchen hat die Haltbarkeitsgarantieden Vorteil, dass die Rechte des Käufers unabhängig davon sind, ob einMangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.Über die Haltbarkeitsgarantie hinaus hat Artikel 6 der Richtlinie auchGarantien zum Inhalt, die die Beschaffenheit im Zeitpunkt desGefahrübergangs betreffen, die aber von einem Dritten, insbesondere demHersteller, gegeben werden <strong>und</strong> deshalb nicht als Vereinbarung derBeschaffenheit mit dem Verkäufer nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a derRichtlinie bzw. § 434 Abs. 1 BGB-E anzusehen sind.Es ist zweckmäßig, in § 443 BGB-E diese Garantieinhalte zu umschreiben<strong>und</strong> dabei die Haltbarkeitsgarantie zu definieren. Der Gegenstand des § 443BGB-E kann damit gegenüber der in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-E genanntenGarantie abgegrenzt werden, die bewirkt, dass der Schuldner einePflichtverletzung unabhängig von einem Verschulden zu vertreten hat, <strong>und</strong>die mit diesem Inhalt auch Eingang in die §§ 442 <strong>und</strong> 444 BGB-E gef<strong>und</strong>enhat.Im Gegensatz zu der Garantie, die ein Dritter für die Beschaffenheit derSache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs übernimmt, ist eine entsprechendeGarantie des Verkäufers nicht in § 443 zu übernehmen. Eine solche Garantiestellt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB-Edar, die keiner zusätzlichen Regelung bedarf. Soweit eine solche Garantie imEinzelfall die verschuldensunabhängige Haftung nach § 276 Abs. 1 Satz 1BGB-E zur Folge haben kann, ist eine über diese Vorschrift hinausgehendeRegelung in § 443 BGB-E nicht angezeigt.Die Verwendung des Begriffs "Garantie" ohne solche Unterscheidung kannzu Verwirrung führen (vgl. z.B. Dauner-Lieb, Arnold/Dötsch/Kitz,Anmerkungen <strong>und</strong> Fragen zur konsolidierten Fassung des Diskussionsentwurfseines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, http://www.daunerlieb.de/schuldrecht,S. 86, Anm. zu § 442 KF).Der Begriff "Haltbarkeitsgarantie" kann überdies den Unterschied zu derMangelfreiheit verdeutlichen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorhanden sein muss.Obwohl der Begriff der einschlägigen Werbung in Absatz 1 mit einererheblichen Unsicherheit hinsichtlich seiner Bedeutung verb<strong>und</strong>en ist, siehtder B<strong>und</strong>esrat davon ab, insoweit eine Änderung vorzuschlagen. Da dieseFormulierung wörtlich aus Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie übernommen ist,...

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