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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 50 -90. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3 Satz 2 - neu - BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 438 ist dem Absatz 3 folgender Satz anzufügen:"Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf derdort bestimmten Frist ein."Begründung:Die Sonderregelung über die Verjährung im Falle der Arglist des Verkäufersdarf nicht dazu führen, dass die Verjährung bei Arglist in Einzelfällen frühereintritt, als es ohne diese Sonderregelung der Fall wäre. Deshalb muss durcheine ergänzende Regelung sichergestellt werden, dass bei der Haftung fürBaumaterialien immer mindestens die fünfjährige Verjährungsfrist abAblieferung zur Verfügung steht.91. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3a - neu - BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 438 BGB-E nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt werden sollte:"(3a) Ist ein neu hergestelltes Bauwerk erstmals verkauft, so verjähren dieAnsprüche nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Fertigstellung."Begründung:Nach bisherigem Recht wendet der B<strong>und</strong>esgerichtshof beim Verkauf neuerrichteter Häuser <strong>und</strong> Eigentumswohnungen auf Sachmängelansprüche desVerkäufers nicht Kaufvertragsrecht, sondern Werkvertragsrecht an (vgl. BGHZ68, 372; NJW 1987, 2373 m.w.N.). Dieser Gr<strong>und</strong>satz wird auch auf Altbaumodernisierungenangewendet, wenn die baulichen Maßnahmen alsHerstellung anzusehen sind (vgl. BGHZ 100, 391). Maßgebend für dieseHandhabung ist der Umstand, dass die Gewährleistungsvorschriften desgeltenden Rechts für solche Verträge unzulänglich sind (zu kurzeVerjährungsfrist, fehlender Nacherfüllungsanspruch).Auch die nach dem Entwurf in Betracht kommende Verjährungsfrist fürMängelansprüche ist in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E mit zwei Jahren für solcheVeräußerungsfälle zu kurz, weil ein beträchtlicher Teil von Baumängeln erstspäter als zwei Jahre nach der Herstellung des Gebäudes festgestellt wird.Der Lösungsvorschlag der Schuldrechtskommission für diese Frage (§ 195Abs. 2 Satz 2 BGB-KE) sollte in abgewandelter Form übernommen werden.Eine Ablaufhemmung bis fünf Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes desBauwerks bewirkt, dass zwischen der Fertigstellung <strong>und</strong> dem Eintritt der...

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