BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...
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- 5 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Begründung:Es bedarf einer Regelung, die sicherstellt, dass Ansprüche nicht aufunabsehbare Zeit dadurch gehemmt werden, dass Verhandlungen nichtweiterbetrieben werden. Dies wird durch eine Ergänzung der Vorschrift des§ 203 BGB-E gewährleistet.9. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2, § 213BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in dieÜberschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 BGB-E neben der Hemmung <strong>und</strong>dem Neubeginn der Verjährung auch die Ablaufhemmung aufzunehmen ist.Sollte dies der Fall sein, wären in § 213 BGB-E nach dem Wort "Hemmung"ein Komma <strong>und</strong> die Wörter "die Ablaufhemmung" zu ergänzen.Begründung:Die Ablaufhemmung unterscheidet sich in ihren Voraussetzungen <strong>und</strong> Rechtsfolgenvon der Hemmung. Sie wird deshalb folgerichtig erst im Anschluss andie Vorschriften über die Hemmung <strong>und</strong> deren Wirkung (§ 209 BGB-E) inzwei selbständigen Tatbeständen geregelt (§§ 210 <strong>und</strong> 211 BGB-E). DieAblaufhemmung stellt daher keinen Unterfall der Hemmung dar, wovon derEntwurf aber an einigen Stellen ausgeht.Die Überschrift von Titel 2 ist daher um die dort geregelten Fälle der Ablaufhemmungzu erweitern. Konsequenterweise ist dann in § 213 BGB-E neben derHemmung auch die Ablaufhemmung zu nennen.10. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obentsprechend dem bisherigen § 212 Abs. 1 BGB <strong>und</strong> den vergleichbaren oderauf § 212 Abs. 1 BGB verweisenden Bestimmungen der §§ 212a bis 215 <strong>und</strong>220 BGB eine Vorschrift aufgenommen werden kann, nach der die Hemmungrückwirkend entfällt, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommenoder durch Prozessurteil abgewiesen wird....