13.07.2015 Aufrufe

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 5 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Begründung:Es bedarf einer Regelung, die sicherstellt, dass Ansprüche nicht aufunabsehbare Zeit dadurch gehemmt werden, dass Verhandlungen nichtweiterbetrieben werden. Dies wird durch eine Ergänzung der Vorschrift des§ 203 BGB-E gewährleistet.9. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2, § 213BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in dieÜberschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 BGB-E neben der Hemmung <strong>und</strong>dem Neubeginn der Verjährung auch die Ablaufhemmung aufzunehmen ist.Sollte dies der Fall sein, wären in § 213 BGB-E nach dem Wort "Hemmung"ein Komma <strong>und</strong> die Wörter "die Ablaufhemmung" zu ergänzen.Begründung:Die Ablaufhemmung unterscheidet sich in ihren Voraussetzungen <strong>und</strong> Rechtsfolgenvon der Hemmung. Sie wird deshalb folgerichtig erst im Anschluss andie Vorschriften über die Hemmung <strong>und</strong> deren Wirkung (§ 209 BGB-E) inzwei selbständigen Tatbeständen geregelt (§§ 210 <strong>und</strong> 211 BGB-E). DieAblaufhemmung stellt daher keinen Unterfall der Hemmung dar, wovon derEntwurf aber an einigen Stellen ausgeht.Die Überschrift von Titel 2 ist daher um die dort geregelten Fälle der Ablaufhemmungzu erweitern. Konsequenterweise ist dann in § 213 BGB-E neben derHemmung auch die Ablaufhemmung zu nennen.10. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 204 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obentsprechend dem bisherigen § 212 Abs. 1 BGB <strong>und</strong> den vergleichbaren oderauf § 212 Abs. 1 BGB verweisenden Bestimmungen der §§ 212a bis 215 <strong>und</strong>220 BGB eine Vorschrift aufgenommen werden kann, nach der die Hemmungrückwirkend entfällt, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommenoder durch Prozessurteil abgewiesen wird....

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!