BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...
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- 69 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Begründung:Die Ergänzung des § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E entspricht der Regelung des § 4Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe c VerbrKrG. Bei dem Fehlen der Anzahl derRaten dürfte sich um ein Redaktionsversehen handeln.Im Übrigen zielt der Antrag auf eine Vereinheitlichung der Verweisung aufden gesetzlichen Zinssatz ab.118. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 497 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort "Betrag"die Angabe "(Absatz 1)" einzufügen <strong>und</strong> die Bezeichnung "(Absatz 1)"durch die Bezeichnung "(Absatz 2)" zu ersetzen.Begründung:Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung entsprechend § 11 Abs. 3Satz 1 VerbKrG.119. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen,dass sowohl auflaufende Zinsen als auch der Darlehensrückzahlungsanspruch,auch soweit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E nicht eingreift, nichtinnerhalb von nur drei Jahren verjähren.Begründung:Die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E passt die bislang in § 11 Abs. 3Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Verjährungsvorschriften dem geändertenVerjährungsrecht an. Nach dem geltenden Recht war durch die Regelung in§ 11 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG sichergestellt, dass auch nichttitulierte Zinsforderungennicht der besonderen kurzen, sondern der regelmäßigen langenVerjährungsfrist des § 195 BGB unterfallen (Nichtanwendung von § 197BGB). Der Entwurf enthält keine entsprechende Regelung, sondern erfasst mitder in § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E vorgesehenen Nichtanwendbarkeit des § 197Abs. 2 BGB-E lediglich titulierte Forderungen. Nichttitulierte Forderungenunterfallen somit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195BGB-E). Der Entwurf zwingt daher den Gläubiger, rechtzeitigverjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen bzw. seine Forderungentitulieren zu lassen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Diese...