13.07.2015 Aufrufe

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 70 -Regelung führt zu einer Belastung der Vertragsparteien wie auch der Gerichte.Zu einer Änderung der geltenden Regelung besteht kein Anlass. Es müsstedaher sichergestellt werden, dass auch nichttitulierte (Zins-)Forderungen während des Schuldnerverzugs nicht verjähren, jedenfalls solangeder Schuldner regelmäßige Zahlungen auf die Schuld leistet.Eine solche Regelung muss auch den Darlehensrückzahlungsanspruch erfassen.Dieser unterliegt nunmehr ebenfalls (nach Fälligstellung) der regelmäßigenVerjährung von drei Jahren. Da der Darlehensgeber das Bestehen derForderungen <strong>und</strong> den Schuldner kennt, beginnt die Verjährung mit derFälligkeit zu laufen. Die Verjährung wird allein durch den Schuldnerverzugnicht gehemmt. Ohne eine korrigierende Regelung müsste der Darlehensgebertrotz Tilgungsleistungen des Schuldners seine unstreitige Forderung vor Ablaufvon drei Jahren titulieren.120. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 505 Abs. 2 Satz 1 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obauf die in § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB-E vorgesehene schriftliche Formverzichtet werden kann, soweit es sich um Ratenlieferungsverträge handelt,die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden.Begründung:Der in § 505 BGB-E geregelte Ratenlieferungsvertrag enthält, wie schon dieVorgängervorschrift des § 2 VerbrKrG, kein Kreditgeschäft. Nach § 2VerbrKrG finden jedoch auf den Ratenlieferungsvertrag die Vorschriften des§ 4 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3, § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> § 8 VerbrKrGentsprechende Anwendung. Der Vertrag muss daher zwar gr<strong>und</strong>sätzlichschriftlich geschlossen werden. Statt der Schriftlichkeit genügt im Fernabsatznach § 8 Abs. 1 VerbrKrG jedoch die rechtzeitige Zurverfügungstellung derAngaben auf einem dauerhaften Datenträger. Die ursprünglich auf denVersandhandel zugeschnittene Vorschrift des § 8 VerbrKrG wurde durch dasFernabsatzgesetz in seinem Anwendungsbereich auf Fernabsatzgeschäfteerweitert. Die Verweisung in § 2 VerbrKrG auf § 8 VerbrKrG bliebunverändert aufrechterhalten.Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG verweist nur auf die Schriftform des § 4Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG <strong>und</strong> damit lediglich auf das Formerfordernis, nichtjedoch auf die weiteren Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG. Daherfindet die Vorschrift des § 8 VerbrKrG im Anwendungsbereich des § 2VerbrKrG auch lediglich entsprechende Anwendung. Daraus wurde bislanggeschlossen, dass die schriftliche Form bei Ratenlieferungsverträgen nach § 2VerbrKrG nicht eingehalten werden muss, wenn der Verbraucher seine auf denVertragsschluss gerichtete Willenserklärung auf der Gr<strong>und</strong>lage einesVerkaufsprospektes abgegeben hat, den er in Abwesenheit der anderen...

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!