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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 83 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)145. Zu Artikel 3 (§ 12 UKlaG)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obden nach § 3 UKlaG (bisher §§ 13, 22 AGB-Gesetz) klagebefugtenVerbänden ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Namen <strong>und</strong>ladungsfähige Anschrift von Unternehmen gegen die Deutsche Post AG,Telekommunikationsunternehmer <strong>und</strong> Internet-Provider gegeben werdensollte, soweit diese Information zur Durchführung einer Verbandsklagebenötigt wird <strong>und</strong> anderweitig nicht zu beschaffen ist.Begründung:Das Klagerecht der Verbände nach den §§ 13 <strong>und</strong> 22 AGB-Gesetz, aber auchnach § 13 UWG läuft oft leer, weil die betreffenden Unternehmen nur einePostfach-Adresse bekannt geben oder nur mit einer Internet-Adresse oder garnur mit einer Service-Telefonnummer auftreten, unter denen sie nicht verklagtwerden können. Die Deutsche Post AG, die Telekommunikationsunternehmen<strong>und</strong> Internet-Provider verfügen dagegen meist über Namen <strong>und</strong> ladungsfähigeAnschrift der betreffenden Unternehmen <strong>und</strong> werden auch bereit sein, diesebeiden Angaben preiszugeben, wenn sie dabei rechtlich abgesichert werden.Diese Rechtssicherheit könnte durch einen Auskunftsanspruch gewährleistetwerden. Ziel der Auskunft sollte die Durchführung des Rechtsstreits sein, mitdem die Verbände letztlich ein öffentliches Interesse ausfüllen. Ohne eineffizientes Klagerecht liefen viele Verbraucherschutzvorschriften in der Praxisleer. Das sollte verhindert werden.146. Zu Artikel 3 (Unterlassungsklagengesetz)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obdas Unterlassungsklagengesetz um gesetzliche Bestimmungen zu ergänzenist, welche die grenzüberschreitenden Unterlassungsklagen regeln.Begründung:Die dem Unterlassungsklagengesetz auch zu Gr<strong>und</strong>e liegende Richtlinie98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen hatinsbesondere grenzüberschreitende Verhaltensweisen zum Nachteil derVerbraucher im Auge (vgl. Erwägungsgr<strong>und</strong> Nummer 6). Die gegenwärtigeFassung des Unterlassungsklagengesetzes enthält sich jeder Regelung, nachwelchen rechtlichen Vorschriften im Falle eines grenzüberschreitenden Sachverhaltesdas Verhalten <strong>und</strong> ein möglicher Unterlassungsanspruch beurteiltwerden soll....

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