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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 65 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Kündigungsrecht einräumt. Der Darlehensgeber könnte dann - jedenfallsnach dem Wortlaut der Vorschrift - bereits kündigen, wenn sich dieVermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtert haben,auch wenn der die Sicherheit gewährende Dritte solvent ist, derDarlehensgeber sich also aus der Sicherheit befriedigen könnte.Andererseits wäre eine Kündigung auch dann möglich, wenn derDarlehensnehmer keine Anzeichen einer Insolvenz zeigt, sich dieVermögensverhältnisse des die Sicherheit gewährenden Dritten aberverschlechtert haben. In beiden Fällen ist ein Bedürfnis für eineKündigung durch den Darlehensgeber jedoch nicht gegeben, da er sichentweder aus der Sicherheit oder aber aus dem Anspruch gegenüber demDarlehensnehmer selbst befriedigen kann.Ein Kündigungsrecht ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn sowohl derAnspruch aus dem Darlehensvertrag als auch - soweit vorhanden - derAnspruch aus der Sicherheit gefährdet sind, so dass zu überdenken ist, obnicht das in § 490 Abs. 1 BGB-E aufgeführte Alternativverhältnis in einKumulativverhältnis umgewandelt werden sollte.111. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 ff. BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen,dass in den Vorschriften der §§ 492 bis 498 BGB-E die Person desDarlehensnehmers einheitlich entweder als "Darlehensnehmer" oder als"Verbraucher" bezeichnet wird.Begründung:In der bisherigen Fassung wechseln sich die Begriffe Darlehensnehmer(z.B. § 492 Abs. 1 Satz 5, §§ 496 <strong>und</strong> 498) <strong>und</strong> Verbraucher (z.B. §§ 495<strong>und</strong> 497 BGB-E) ab. Ein sachlicher Gr<strong>und</strong> für diese Differenzierung istnicht zu erkennen. Bei der Vereinheitlichung sollte der Bezeichnung"Verbraucher" der Vorzug gegeben werden, um den Anwendungsbereichder Vorschriften über das Verbraucherdarlehen in Abgrenzung zumallgemeinen Darlehensvertrag immer klar erkennen zu lassen.112. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 1 Satz 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die Formulierung"Verbraucher im Sinne dieses Titels ist über § 13 hinaus auch, wer" zuüberprüfen....

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