BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...
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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 34 -59. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneterForm klarzustellen, dass neben der Erfüllung der sich aus § 312c Abs. 1 <strong>und</strong> 2BGB-E i.V.m. der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Informationspflichten überbestimmte Einzelheiten des Vertrages eine gesonderte Belehrung über dasWiderrufsrecht nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB-E für das Anlaufen der Widerrufsfristnach § 312d Abs. 2 BGB-E entbehrlich ist.Begründung:Die auf Gr<strong>und</strong> des Artikels 240 EGBGB zu erlassende Verordnung sieht vor,dass der Unternehmer über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberechtinformieren muss (Artikel 4 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung überInformationspflichten nach Bürgerlichen Recht). Nach geltendem Recht istunklar, ob diese Informationspflicht (bisher § 2 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3FernAbsG) die sich aus den allgemeinen Bestimmungen ergebendeInformationspflicht über das Widerrufs- <strong>und</strong> Rückgaberecht (§ 355 Abs. 2BGB-E; bisher § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB) ersetzt oder neben sie tritt (vgl.Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 3 FernAbsG, Rdnr. 4). Da es sichbei einer doppelten Information um einen überflüssigen Formalismus handelt,sollte im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass über dasWiderrufs- <strong>und</strong> Rückgaberecht nur einmal zu belehren ist.60. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dieVerweisung in § 312d Abs. 3 BGB-E auf § 355 Abs. 3 BGB-E dadurch erweitertwerden kann, dass auch auf § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E verwiesen wird.Begründung:§ 312d Abs. 1 BGB-E räumt den Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen einWiderrufsrecht nach § 355 BGB-E ein. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2Satz 1 BGB-E muss der Widerruf innerhalb von zwei Wochen ab Zur-Verfügung-Stellung der Belehrung erklärt werden. Das Widerrufsrecht erlischtjedoch spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 355 Abs. 3).Nach § 312d Abs. 3 BGB-E soll das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistungabweichend von § 355 Abs. 3 BGB-E erlöschen, wenn der Unternehmer mitder Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung desVerbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher...