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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 33 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Sinne des § 4 Abs. 2 der Richtlinie kann daher keineswegs nur eingewerblicher Zweck verstanden werden, weil hierdurch die beruflichenTätigkeiten, die nicht gewerblicher Natur sind, nicht erfasst würden, obwohlsie der Richtlinie unterfallen. Dies betrifft z.B. selbständige Tätigkeiten. Ausdiesem Gr<strong>und</strong> war die Bezeichnung "geschäftlicher" Zweck in § 2 Abs. 1FernAbsG zutreffend <strong>und</strong> muss beibehalten werden.58. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:"(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nachArtikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchebestimmten Informationen in der dort bestimmten Art <strong>und</strong> Weise alsbald,spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestensbei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zurVerfügung zu stellen."Begründung:Die vorgeschlagene Formulierung dient der besseren Verständlichkeit desGesetzestextes. Die von der B<strong>und</strong>esregierung als § 312c Abs. 2 BGB-E vorgeschlageneVorschrift ist schwer verständlich, weil sie dreifach auf § 1 derVerordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht verweist,ohne dass dies hinreichend deutlich wird. Eine derartige Regelungstechnik istabzulehnen.Hinsichtlich der Wörter "Soweit nichts anderes bestimmt ist" wird auf § 1Abs. 2 der Verordnung Bezug genommen, ohne dass dies erkennbar wird.Mit den Wörtern "die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1" wird auf § 1 Abs. 1der Verordnung Bezug genommen, was nur über Absatz 1 erschlossen werdenkann.Mit den Wörtern "<strong>und</strong> die in der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnungaufgeführten weiteren Informationen" wird auf § 1 Abs. 3 der VerordnungBezug genommen, was vor allem deshalb schwer verständlich ist, weil derBegriff der "weiteren Informationen" im Hinblick auf die vorangehendeVerweisung jedenfalls zunächst verwirrend ist.Im Übrigen enthält Absatz 2 weitgehend Wiederholungen der in Bezuggenommenen Verordnungsregelungen.Wenn die Regelungen der Verordnung auf der Gr<strong>und</strong>lage ausreichenderErmächtigung wirksam getroffen werden können, besteht für eine solche Regelungstechnikkeine Notwendigkeit. Es genügt eine einfache Verweisung auf dieVerordnung, die allerdings mit klarstellenden <strong>und</strong> wiederholenden Regelungenzur Form ergänzt werden kann....

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