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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 82 -143. Zu Artikel 3 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG)In Artikel 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind nach dem Wort "Verbraucherdarlehensverträge"die Wörter, "Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge"einzufügen.Begründung:Die genannten Verträge sind bisher alle einheitlich im Verbraucherkreditgesetzgeregelt. Das Verbraucherkreditgesetz wiederum ist ein Verbraucherschutzgesetzim Sinne des § 22 Abs. 2 AGBG, der in § 2 UKlaG überführtwerden soll. Es gibt keinen Anlass, die sonstigen Finanzierungshilfen <strong>und</strong>Ratenlieferungsverträge vom Anwendungsbereich des UKlaG auszunehmen.Die Entwurfsbegründung äußert sich zu der mit der alleinigen Nennung des"Verbraucherdarlehensvertrages" einhergehenden Einschränkung desAnwendungsbereiches des § 2 UKlaG nicht (S. 653).144. Zu Artikel 3 (§ 3 UKlaG),Artikel 5 Abs. 24 Nr. 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ander Verdoppelung der Klagebefugnis für qualifizierte Einrichtungen nachden §§ 2 <strong>und</strong> 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG einerseits <strong>und</strong> nach § 13 Abs. 2 Nr. 3UWG andererseits festgehalten werden soll.Begründung:Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 UKlaG dürften regelmäßigauch einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 1 <strong>und</strong> 13 UWG auslösen, denqualifizierte Einrichtungen gerichtlich mit der Unterlassungsklage nach demUWG verfolgen können. Das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen beidenAnsprüchen in § 2 UKlaG <strong>und</strong> § 13 UWG ist gesetzlich nicht geklärt. Diedamit einhergehende Verdoppelung von Unterlassungsansprüchen erscheintwenig sinnvoll. Umgekehrt lassen sich auch andere Wettbewerbsverstöße, diesich zu Lasten der Verbraucher auswirken, unter die weite Definition derVerbraucherschutzgesetze in § 2 Abs. 1 UKlaG fassen, was die Notwendigkeit,den qualifizierten Einrichtungen weiterhin in § 13 UWG ein zusätzlicheseigenes Klagerecht einzuräumen, insoweit entbehrlich erscheinen lässt. EineKonzentration der verbraucherschützenden Unterlassungsklage auf das UKlaGdürfte dessen Bedeutung <strong>und</strong> Stellung in der Rechtsordnung erhöhen, ohne zueinem Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten zu führen....

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