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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 53 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Vorschrift setzt voraus, dass der dem Rücktritt zu Gr<strong>und</strong>e liegende Nacherfüllungsanspruchim Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt ist. Einsolcher Anspruch auf Nacherfüllung bestand aber zu keinen Zeitpunkt <strong>und</strong>konnte daher auch nicht verjähren. Nach dem Entwurf kann der Käufer indiesem Fall auch noch nach vielen Jahren wegen des anfänglichen Sachmangelsden Rücktritt vom Kaufvertrag erklären <strong>und</strong> den gezahlten Kaufpreiszurückfordern. Der durch den Rücktritt ausgelöste Anspruch auf Rückzahlungdes Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB-E) entsteht schließlich erst mit derErklärung des Rücktritts, der das Schuldverhältnis inhaltlich umgestaltet. DerRückzahlungsanspruch verjährt gemäß §§ 195 <strong>und</strong> 199 BGB-E erst in dreiJahren nach dessen Fälligkeit <strong>und</strong> der entsprechenden Kenntnis des Käufers.Für die ebenfalls im Entwurf als Gestaltungsrecht ausgestaltete Minderung giltentsprechendes (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB-E).94. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 439 Abs. 3 Satz 1 ist das Wort "auch" durch dieWörter "unbeschadet des § 275 Abs. 2" zu ersetzen.Begründung:Das Wort "auch" in § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB-E ist irreführend <strong>und</strong> solltedurch die Formulierung "unbeschadet des § 275 Abs. 2" ersetzt werden.95. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 439 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dieAussage in der Begründung (Einzelbegründung zu § 439 Abs. 3 Satz 1, ersterAbsatz) sachgerecht ist, die mit der Nacherfüllung in der Form der Nachbesserungverb<strong>und</strong>enen Aufwendungen könnten insbesondere Händler ohneReparaturwerkstatt unangemessen belasten.Begründung:Der B<strong>und</strong>esrat versteht die Regelung in § 439 Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> 2 BGB-Eunter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG so,dass der Verkäufer die gewählte Form der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeitverweigern kann, wenn die Kosten unter Berücksichtigung derKriterien in Satz 2 für ihn unzumutbar wären. Für die in der Begründungerwähnte Fallkonstellation, dass ein Händler keine Reparaturwerkstatt hat,kann das im Einzelfall bedeuten, dass eine Nachbesserung mit unverhältnis-...

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