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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 37 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Willenserklärungen könnte sie, entsprechend verallgemeinert, als neuerAbsatz 4 des § 130 BGB in das BGB eingestellt werden. Dies erscheint jedochwegen der ohnehin schon geltenden <strong>und</strong> anerkannten Definition des Zugangsnach § 130 Abs. 1 BGB verzichtbar (vgl. Entwurfsbegründung, S. 397).Fraglich ist, ob eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung geboten ist.64. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E statt der Bezeichnung "Unternehmer" der Wortlautder Richtlinie übernommen werden kann.Begründung:Nach § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E sollen die Pflichten für einen Unternehmerbei Abschluss eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr dann nichtgelten, wenn "zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird."Diese Vorschrift soll die Einschränkungen von Artikel 10 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 sowieArtikel 11 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 der E-Commerce-Richtlinie übernehmen, wonachabweichende Vereinbarungen "zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind"zulässig sind. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde von der B<strong>und</strong>esregierungeine positive Formulierung gewählt, die an die Unternehmereigenschaftdes § 14 BGB anknüpft.Eine derartige Vorgehensweise ist nur dann unbedenklich, wenn der Unternehmerbegriff(§ 14 BGB) vollumfänglich den Gegenbegriff zum Verbraucher(§ 13 BGB) darstellt, also keine Personen oder Personenvereinigungenersichtlich sind, die weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuftwerden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum Beispiel lassen sichIdealvereine, gemeinnützige Stiftungen <strong>und</strong> öffentliche Einrichtungen, derenLeistungsbeziehungen ausschließlich öffentlich rechtlich ausgestaltet sind,diesen Begriffen nicht zuordnen.Damit ist die in der Richtlinie gewählte Formulierung - "Parteien, die nichtVerbraucher sind" - weiter als die im Gesetzentwurf vorgesehene Bezeichnung"Unternehmer". Um Diskrepanzen <strong>und</strong> eine nicht vollständige Umsetzung zuvermeiden, sollte deshalb der Wortlaut der Richtlinie übernommen werden.65. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 314 Abs. 2 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen <strong>und</strong> ggf. ingeeigneter Weise klarzustellen, ob die in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB-E erfolgteBezugnahme auf eine Pflichtverletzung aus dem Vertrag sich auch auf dieVerletzung einer "sonstigen Pflicht" i.S.v. § 282 BGB-E beziehen soll....

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