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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 59 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)S. 431 f. der Entwurfsbegründung), weil die Leistung vollständig erbracht ist.Entsprechendes gilt für das in § 470 BGB erfasste Konkurrenzverhältnis vonHaupt- <strong>und</strong> Nebensache. Auch hier ersetzt der Entwurf ein sinnvolles <strong>und</strong>abgestuftes System durch eine Einheitslösung.1<strong>01</strong>. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 457 Abs. 2 Satz 1, § 460 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob§ 457 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> § 460 BGB-E an § 275 BGB-E angepasst werdenmüssen.Begründung:In § 457 Abs. 2 Satz 1 BGB-E wird die Regelung des § 498 Abs. 2 Satz 1BGB, in § 460 BGB-E wird die Regelung des § 5<strong>01</strong> BGB übernommen. Eswird jeweils der Fall der Unmöglichkeit behandelt, nicht der Fall des § 275Abs. 2 BGB-E. Insoweit erscheint eine Anpassung erforderlich.102. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 464 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "nicht" zustreichen.Begründung:Die Formfreiheit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht mehr sachgerecht.Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist in ihrer Bedeutung so komplex<strong>und</strong> weitreichend, dass es geboten erscheint, dieselbe Form wie für den Kaufvertragzu verlangen, also für den Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag die notarielleBeurk<strong>und</strong>ung. Das Motiv für die bisherige Regelung war, dass mit § 313BGB ursprünglich nur die Veräußerungsverpflichtung beurk<strong>und</strong>ungspflichtigsein sollte <strong>und</strong> deshalb für die Ausübung des Vorkaufsrechts keinentsprechendes Schutzbedürfnis gesehen wurde. Dieser Gr<strong>und</strong> ist weggefallen,seit auch die Erwerbsverpflichtung des Gr<strong>und</strong>stückskäufers beurk<strong>und</strong>ungspflichtigist. Die Formfreiheit kann auch nicht damit begründetwerden, dass der Berechtigte schon bei der vertraglichen Einräumung desVorkaufsrechts notariell belehrt worden sei. Diese Belehrung bezieht sich nurauf die Bedeutung des Vorkaufsrechts, die von der rechtlichen <strong>und</strong>wirtschaftlichen Bedeutung der konkreten Ausübung dieses Rechts zu unterscheidenist. Die notarielle Form ist zum Schutz des Vorkaufsberechtigten<strong>und</strong> insbesondere zum Schutz des Verbrauchers geboten....

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