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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 62 -105. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 479 Abs. 2 Satz 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 479 Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:a) Das Wort "fünf" ist durch das Wort "vier" zu ersetzen.b) Nach dem Wort "hat" sind die Wörter "; im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2beträgt diese Frist fünf Jahre" einzufügen.Begründung:Die vorgesehene Frist von fünf Jahren ist zu lang. Nachdem im Entwurfgegenüber dem Diskussionsentwurf die Gewährleistungsfrist zu Recht vondrei Jahren auf zwei Jahre reduziert wurde, kann auch die Höchstfrist für denRückgriff entsprechend um ein Jahr reduziert werden. Lediglich für den Falldes § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E muss die Fünfjahresfrist beibehalten werden,um Widersprüche zu dieser Vorschrift zu vermeiden, die allerdings ihrerseitsnicht Modell für die Gesamtregelung sein kann.106. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 485 Abs. 4 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob fürden Beginn der Widerrufsfrist nach § 485 Abs. 4 BGB-E alle in derVerordnung nach 482 Abs. 2 BGB-E geforderten Angaben im Vertragenthalten sein müssen oder ob die Widerrufsfrist schon dann zu laufenbeginnen kann, wenn lediglich die in Artikel 5 der Richtlinie 94/47/EGgeforderten Angaben in der Vertragsurk<strong>und</strong>e enthalten sind.Begründung:Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TzWrG verlangt für den Beginn des Laufesder Widerrufsfrist, dass lediglich die dort konkret in Bezug genommenenAngaben des § 4 TzWrG im Vertrag enthalten sein müssen. Diesentspricht den Vorgaben in Artikel 5 Nr. 1, Spiegelstrich 2 <strong>und</strong> 3 derRichtlinie 94/47/EG. Die Vorschrift des § 485 Abs. 4 BGB-E gehtdarüber hinaus, indem sie für den Beginn der Widerrufsfrist fordert, dasssämtliche in der Verordnung genannte Angaben erfolgt sein müssen. Diemit § 485 Abs. 4 BGB-E verb<strong>und</strong>ene Verschärfung für den Anlauf derWiderspruchsfrist wird in der Entwurfsbegründung nicht näher begründet(S. 593). Diese Verschärfung erscheint auch im Interesse desVerbraucherschutzes nicht erforderlich, da es bei den verzichtbarenAngaben um Informationen von geringer Bedeutung handelt....

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