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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 19 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)weis führen kann. In diesem Fall muss der Gläubiger wieder den Leistungsanspruchgeltend machen können. Der Gesetzeswortlaut legt allerdings dengegenteiligen Schluss nahe. Auch in der Begründung wird die Frage nicht nähererläutert.30. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 4 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 281 Abs. 4 sind die Wörter ", sobald der Schuldnernicht mehr zu leisten braucht" zu streichen.Begründung:Der bezeichnete Halbsatz in § 281 Abs. 4 BGB-E ist überflüssig. Wenn derGläubiger nach Absatz 4 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, soist damit nach Absatz 3 der Anspruch auf die Leistung insgesamtausgeschlossen, weil der Gläubiger in vollem Umfang Schadensersatz verlangthat. Der Einschränkung des letzten Halbsatzes in Absatz 4 bedarf es dahernicht.31. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§§ 281, 282 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eszweckmä ßig ist, die Regelungen über den Schadensersatz statt der Leistungwegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB-E) <strong>und</strong>wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht (§ 282 BGB-E) in einer Vorschriftzusammenzuführen.Begründung:Die Unterscheidung der Pflichtverletzung in § 281 BGB-E <strong>und</strong> § 282 BGB-Eerscheint schon wegen der schwierigen Abgrenzung zwischen der leistungsbezogenen<strong>und</strong> der sonstigen Pflichtverletzung problematisch. Es spricht vieldafür, dass der Schadensersatz statt der Leistung in einer einheitlichenVorschrift für beide Bereiche der Pflichtverletzung zufriedenstellend <strong>und</strong>übersichtlich geregelt werden kann....

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