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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 71 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. Kessal-Wulf in:Staudinger BGB-Komm., 13. Bearb. 1997, § 2 VerbrKrG Rdnr. 33; vgl. auchOLG München ZIP 20<strong>01</strong>, 520 ff.).Diese Rechtslage erscheint auch durchaus angemessen. Nach § 8 Abs. 1VerbrKrG sind sogar die gefährlicheren Kreditgeschäfte vom Formzwang des§ 4 VerbrKrG befreit, wenn die Informationspflichten nach § 8 VerbrKrGerfüllt sind; diese Regelung wird im Übrigen auch in § 502 Abs. 2 BGB-Eübernommen. Es wäre insoweit wertungswidrig, den nicht finanziertenRatenkauf einer strengeren Form zu unterstellen.Gegenüber der bislang geltenden Rechtslage führt der Entwurf bei Ratenlieferungsverträgenzu einer erheblichen Verschärfung des Formgebotes. Diesewird in der Entwurfsbegründung weder erläutert noch gerechtfertigt (S. 608 f.).Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Hinweis auf § 8 VerbrKrG entfallenkönne, da der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragserklärung auf einemdauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, treffen diese Ausführungen dasProblem nicht. Auch stellt die Möglichkeit, den Vertrag künftig in der Formder elektronischen Signatur abzuschließen, keinen adäquaten Ersatz für dieBefreiung von der Schriftform dar. Die elektronische Form gilt nur beielektronisch abzuschließenden Rechtsgeschäften <strong>und</strong> dürfte noch auf Jahrehinaus kaum allgemein verbreitet sein.121. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33a - neu - (§§ 535 ff. BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, obdas Mietrecht an die Neuregelungen des Entwurfs angepasst werden sollte.Begründung:Der Entwurf passt namentlich die Mängelhaftung im Kauf- <strong>und</strong> im Werkvertragan das neue Leistungsstörungsrecht an. Das Mietrecht folgt diesenGr<strong>und</strong>sätzen bisher nicht uneingeschränkt. Darüber hinaus will der Entwurfinsbesondere im Kaufrecht eine Reihe von Normen des besonderenLeistungsstörungsrechts ändern, deren Parallelregelungen im Mietrecht zumTeil noch anderen Prinzipien folgen (z.B. Definition des Sachmangels,Garantiehaftung für anfängliche Mängel, Fehlen einer zugesichertenEigenschaft, Selbstbeseitigungsrecht, Kenntnis des Mieters von einem Mangelbei Annahme der Mietsache, Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>). Da dieWertungen sehr ähnlich sind, stellt sich die Frage einer Anpassung....

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