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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 18 -aaa)bbb)In Nummer 3 ist das abschließende Komma durch einen Punktzu ersetzen.Nummer 4 ist zu streichen.b) In Nummer 15 § 323 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:aa) In Nummer 2 ist das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt zuersetzen.bb) Nummer 3 ist zu streichen.Begründung:Die zu streichenden Vorschriften enthalten jeweils Tatbestände, die eineerforderliche Fristsetzung entbehrlich machen (so bei §§ 281, 323 BGB-E)bzw. zum sofortigen Verzugseintritt führen (so bei § 286 Abs. 2 BGB-E). Inihrer generalklauselartig weiten Formulierung <strong>und</strong> der gehäuften Verwendungwertungsbedürftiger Rechtsbegriffe ("besondere Gründe", "beiderseitigeInteressenabwägung") lassen sie keine klare Vorhersage zu, wann ihreRechtsfolgen eintreten.Die in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele enthalten teilweise schonseit langen in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen, bei deren Vorliegenvon einer Mahnung abgesehen werden konnte (vgl. Entwurfsbegründung,S. 334), andererseits Hinweise auf ganz besondere Vertragstypen ("Just-in-Time-Verträge", siehe Entwurfsbegründung S. 319), die sich kaumverallgemeinern lassen <strong>und</strong> ohnehin Gegenstand umfangreicher Klauselwerkesind. Gesetzlicher Regelungsbedarf besteht in keinem der genannten Fälle.Insgesamt führen diese Tatbestände zu einer erheblichen Verwässerung dergesetzlichen Regelung. Dem Rechtsanwender wird der Ausnahmecharakterdieser Bestimmungen nicht bewusst, was zu einer erheblichen Verunsicherung<strong>und</strong> einer Belastung der Gerichte mit Streitfragen über Anwendbarkeit <strong>und</strong>Reichweite dieser Tatbestände führt. Die Regelungen widersprechen daherauch dem Ziel des Gesetzes, ein einfacheres <strong>und</strong> klareres Schuldrecht zuschaffen, aus dem heraus der Rechtsanwender seine Rechte <strong>und</strong> Pflichtenentnehmen kann. Die Vorschriften sind daher im Sinne der Transparenz <strong>und</strong>Übersichtlichkeit zu streichen.29. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 3 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eserforderlich ist, in § 281 Abs. 3 BGB-E klarzustellen, welche Rechtsfolgengelten sollen, wenn sich der vom Gläubiger geltend gemachte Schadensersatzanspruchals unbegründet erweist, etwa weil der Schuldner den Entlastungsbe-...

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