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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 74 -vorliegenden Entwurf unterschiedliche Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüchegegen den Unternehmer einerseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 1BGB-E) <strong>und</strong> gegen den Architekten andererseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 2BGB-E) gelten. Als Beispiel für die Verjährungsregelung des § 634a Abs. 1Nr. 2 BGB-E wird in der Begründung (dort S. 623 unten) ausdrücklich zwarnur die Planungsleistung des Architekten bzw. Statikers genannt. Es ist jedochanzunehmen, dass darüber hinaus auch die entsprechenden Überwachungstätigkeitenin § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E einbezogen sind. Anderenfalls wärendie Gewährleistungsansprüche wegen Planungsmängeln <strong>und</strong> wegenÜberwachungsmängeln gegen denselben Architekten unterschiedlichen Fristenunterworfen. Im Ergebnis würde damit für sämtliche Architektenleistungen dieregelmäßige, für die Werkunternehmerleistungen hingegen eine fünfjährigeVerjährungsfrist laufen. Ein sachlicher Ansatz für diese Ungleichbehandlungder beiden vergleichbaren Konstellationen ist der Begründung nicht zuentnehmen.Insofern sind nachteilige Auswirkungen auf die Praxis des Baugewerbes zubefürchten. Unterschiedliche Fristen für die Ansprüche gegen den Bauunternehmerauf der einen <strong>und</strong> den Architekten auf der anderen Seite führen dazu,dass der Besteller stets denjenigen zur Zahlung auffordern wird, gegen denVerjährung noch nicht eingetreten ist. Nach dieser Inanspruchnahme darf derBetroffene dann aber im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs gemäߧ 426 Abs. 2 BGB seinerseits Rückgriff gegen den Schuldner des anderen -zwischenzeitlich bereits verjährten - Anspruchs nehmen. Über die gesamtschuldnerischeHaftung von Bauunternehmer <strong>und</strong> Architekt wird sich dieVerjährungsfrist für den Bauunternehmer/Handwerker daher faktisch über fünfJahre hinaus bis zur absoluten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüchegegen Architekten von zehn Jahren verlängern. Folge davon wären erheblicheKostensteigerungen im Baubereich, weil die Dauer der Gewährleistungsfristein preisbildender Faktor ist.127. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a Abs. 1 Nr. 2 ist nach dem Wort"Herstellung" das Wort ", Wartung" einzufügen.Begründung:Auch Wartungsarbeiten müssen unter Nummer 3 fallen, werden jedoch bislangvon Nummer 2 erfasst, da Wartungsarbeiten weder der Herstellung noch derVeränderung einer Sache dienen. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist geltenhier dieselben Überlegungen wie bei der Herstellung einer Sache. Da dieseFälle außerordentlich häufig sind, bedürfen sie der gesetzlichen Regelung....

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