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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 17 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)27. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dieFormulierung "wenn sein Interesse an der geschuldeten Leistung dies erfordert"hinreichend verständlich <strong>und</strong> interessengerecht ist.Begründung:Nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E kann der Gläubiger Schadensersatz statt derganzen Leistung verlangen, wenn der Schuldner nur teilweise oder nicht wiegeschuldet geleistet hat <strong>und</strong> das Interesse des Gläubigers an der geschuldetenLeistung dies erfordert. Andernfalls soll der Gläubiger Schadensersatz nur fürden ausgebliebenen oder mangelhaften Teil der Leistung beanspruchenkönnen.Das "Interesse an der geschuldeten Leistung" ist jedoch bei allen Gläubigerneinheitlich darauf gerichtet, die vereinbarte Leistung vollständig <strong>und</strong> invertragsgemäßer Güte zu erhalten. Das - bei allen Gläubigern gleiche -Interesse kann daher nicht einerseits einen Schadensersatz statt der ganzenLeistung <strong>und</strong> andererseits nur einen "teilweisen" Schadensersatz erfordern. DieBeantwortung der Frage, wann der Gläubiger "ganzen" <strong>und</strong> wann "teilweisen"Schadensersatz erhalten können soll, muss sich deshalb daran orientieren, obeine teilweise oder mangelhafte Leistungserbringung für den Gläubigerüberhaupt einen Sinn hat (wobei insoweit eine objektive als auch einesubjektive Sichtweise zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden könnte) weil nur in diesem Fallder Gläubiger auf einen "teilweisen" Schadensersatz verwiesen werden kann.Im Übrigen sieht auch § 323 Abs. 4 Satz 1 BGB-E, der sich mit der gleichenProblematik für das Rücktrittsrecht befasst, eine andere Formulierung vor. Dortheißt es: "wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat".Die derzeitige Fassung des § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E sollte unterBerücksichtigung oben genannter Gesichtspunkte nochmals überdacht werden.28. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 (§ 281 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB),Nr. 15 (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)Artikel 1 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:a) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:aa) In § 281 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:"(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner dieLeistung ernsthaft <strong>und</strong> endgültig verweigert."bb) § 286 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:...

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