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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 15 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)23. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 3 Satz 2 - neu - BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 275 BGB-E dem Absatz 3 folgender Satz angefügt werden sollte:"Braucht der Schuldner nach Absatz 1 oder 2 vorübergehend nicht zu leisten,gilt außerdem § 323 entsprechend."Begründung:Bei der vorübergehenden Unmöglichkeit führt § 275 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BGB-Enicht zu einem Untergang, sondern nur zu einer Hemmung des Leistungs- <strong>und</strong>Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB-E). Für den Gläubiger bestehtjedoch ein praktisches Bedürfnis, eine endgültige Bereinigung der Rechtslageherbeizuführen. Dies ist indessen nicht möglich, weil in § 275 Abs. 3 BGB-Enicht auf § 323 BGB-E Bezug genommen wird. Dies ist in den Fällen einesdauerhaften Leistungshindernisses auch nicht erforderlich. Für den Fall derzeitweiligen Unmöglichkeit muss dies deshalb gesondert angeordnet werden.§ 323 BGB-E hält für diesen Fall eine sachgerechte Lösung bereit.Schwierigkeiten kann lediglich die Frage der Fälligkeit bereiten, die § 323BGB-E voraussetzt, wenn diese erst nach dem Eintritt der vorübergehendenUnmöglichkeit eingetreten wäre. Bei einer entsprechenden Anwendung des§ 323 BGB-E kann dann aber auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem derAnspruch auf die Leistung ohne das vorübergehende Leistungshindernis fälliggeworden wäre. Dies bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.24. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 276 Abs. 1 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 276 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "der Natur derSchuld" durch die Wörter "bei einer Geldschuld" zu ersetzen.Begründung:Nach § 276 BGB war bisher eindeutig geregelt, dass der Schuldner,vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung, nur fahrlässiges <strong>und</strong>vorsätzliches Handeln zu vertreten hat. Dieser bewährte Gr<strong>und</strong>satz galt nichtnur im Vertrags-, sondern auch im Deliktsrecht. Ausnahmen hiervon musstenentweder im Gesetz, wie z. B. in den Fällen einer verschuldensunabhängigenGefährdungshaftung, geregelt sein oder sich aus dem Inhalt desSchuldverhältnisses selbst ergeben, wie etwa bei einer Garantieübernahme.Abweichend hiervon soll sich nunmehr auch "aus der Natur der Schuld" einanderer Haftungsmaßstab ergeben können. Zwar ist nach der Begründung desGesetzentwurfs dabei in erster Linie an die Geldschuld gedacht, bei der der...

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