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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 13 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)18. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 (§ 247 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungdes § 247 BGB-E zu überprüfen.Begründung:Der zum 1. September 20<strong>01</strong> geltende Basiszinssatz muss erstmals zum1. Januar 2002 angepasst werden. Da § 247 BGB-E jedoch am 1. Januar 2002in Kraft treten soll, ist die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so zu verstehen, dassdie erste Anpassung am 1. Juli 2002 erfolgt. Durch die Formulierung derVorschrift oder ein vorgezogenes Inkrafttreten muss sichergestellt werden, dassdie erforderliche Anpassung zum 1. Januar 2002 vorgenommen wird.In Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift sollten außerdem vor dem Punkt die Wörter"vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres" eingefügt werden,um entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 200/35/EG denBezugszeitpunkt ausreichend genau festzulegen.19. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 275 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Satz 1 BGB-E die Wörter "<strong>und</strong> solange" jeweils gestrichenwerden sollten.Begründung:Die Einbeziehung der vorübergehenden Unmöglichkeit löst die in derBegründung des Gesetzentwurfs aufgeführten Fälle, in denen der Verpflichtetewieder leistungspflichtig wird.Die Regelung wirft jedoch eine ganze Reihe von Folgeproblemen auf, dieallesamt in dem Entwurf nicht geregelt sind. Insbesondere wärenFolgeregelungen in § 275 Abs. 3, §§ 283, 285 <strong>und</strong> 311a BGB-E erforderlich.Deshalb ist es erwägenswert, diese Problematik wie bisher der Rechtsprechungzu überlassen.20. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 275 Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:"Das Gleiche gilt, wenn die Leistung vom Schuldner persönlich zu erbringen ist<strong>und</strong> ihm unter Abwägung seines Leistungshindernisses <strong>und</strong> des Leistungsinteressesdes Gläubigers nicht zugemutet werden kann."...

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