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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 77 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)Begründung:In der Begründung zum Gesetzentwurf ist zutreffend ausgeführt, dass der Fallder Unzumutbarkeit nur gegeben sein kann, wenn Gründe in der Person desUnternehmers die Nacherfüllung durch diesen unzumutbar machen. Dieser Fallkann über § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E gelöst werden, der ausdrücklich füranwendbar erklärt ist.134. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 637 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in§ 637 BGB-E in Anlehnung an § 323 Abs. 3 BGB-E eine Regelungdahingehend aufgenommen werden kann, dass der Besteller nachangemessener Fristsetzung, aber vor Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist,den Mangel selbst beseitigen <strong>und</strong> Ersatz der erforderlichen Aufwendungenverlangen kann, wenn feststeht, dass der Unternehmer die Nacherfüllunginnerhalb der gesetzten Frist nicht mehr erbringen kann.Begründung:Nach § 637 Abs. 1 BGB-E kann der Besteller wegen eines Mangels am Werk"nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten Frist"den Mangels selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungenverlangen. Der Anspruch setzt damit zwingend - abgesehen von den Fällen, indenen eine Fristsetzung entbehrlich ist - den Ablauf einer gesetzten Nacherfüllungsfristvoraus.Dies kann sich in Fällen von Nacherfüllungsansprüchen, für deren Erfüllungaus tatsächlichen Gründen ein längerer Zeitraum benötigt wird, verzögernd <strong>und</strong>damit wirtschaftlich hemmend auswirken. Denn in diesen Fällen muss demUnternehmer ein längerer Zeitraum als "angemessene Frist" gewährt werden,deren Verstreichen auch dann abgewartet werden müsste, wenn feststeht, dassder Unternehmer (z. B. wegen zu späten Beginns mit den Arbeiten) diegesetzte Frist nicht mehr einhalten kann. Ein solches Abwarten ist weder imInteresse des Unternehmers, dem eine angemessene Frist eingeräumt wordenwar, geboten noch aus der Sicht des Bestellers hinnehmbar. Letzterem solltedaher vorzeitig die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eigene Tätigkeitoder die eines Dritten, den Mangel so rasch wie möglich zu beseitigen....

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