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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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- 27 - <strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss)47. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 Buchstabe a BGB)In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 8 Buchstabe a sind die Wörter ", soweit sienicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die AllgemeinenBeförderungsbedingungen für den Straßenbahn- <strong>und</strong> Obusverkehr sowie denLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;" durchdie Wörter "unter den dort genannten Voraussetzungen;" zu ersetzen.Begründung:Verkürzung des Gesetzestextes durch Vermeidung unnötiger Wiederholungen.48. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie dieFormulierung des § 309 Nr. 8 BGB-E angemessen eingeschränkt werden kann.Begründung:§ 11 Nr. 8 AGB-Gesetz war bisher allein bezogen auf die Fälle vonUnmöglichkeit <strong>und</strong> Verzug. § 11 Nr. 9 AGB-Gesetz war bezogen aufTeilunmöglichkeit <strong>und</strong> Teilverzug. Die Neugestaltung des Leistungsstörungsrechtsmacht zwar eine Umformulierung dieser Bestimmungen nötig.Die jetzt vorgesehene Fassung schränkt die Möglichkeit vertraglicherHaftungseinschränkungen jedoch sehr viel weitgehender ein als bisher <strong>und</strong>erfasst auch alle Fälle der Schlechtleistung.Dies ist in besonderem Maße bedenklich bei Geschäften zwischenVerbrauchern, bei denen gebrauchte Gegenstände unter Verwendung allgemeingebräuchlicher Formulare veräußert werden, wie z.B. beim Verkaufgebrauchter Kraftfahrzeuge. Weder in der Verbrauchsgüterkauf-richtlinie nochin der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln ist vorgesehen, dassder bisher übliche Gewährleistungsausschluss in solchen Fällen nicht mehrzulässig sein soll. Es besteht auch keine Veranlassung, an dieser Rechtslageetwas zu ändern.Die jetzt vorgesehene Regelung des § 309 Nr. 8 BGB-E soll offenk<strong>und</strong>ig auchdie Fälle erfassen, in denen etwa in § 437 BGB-E auf §§ 323, 326 Abs. 1Satz 3, §§ 280, 281, 283, 311a BGB-E verwiesen wird.§ 309 Nr. 8 BGB-E muss deshalb entsprechend eingeschränkt werden.Gegebenenfalls muss für Geschäfte zwischen Verbrauchern eineSonderregelung getroffen werden....

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