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BR-Drucks. 338/01 - Institut für internationales und ausländisches ...

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<strong>Drucks</strong>ache <strong>338</strong>/<strong>01</strong> (Beschluss) - 38 -Begründung:Weder dem Gesetzestext noch der Entwurfsbegründung (S. 412) kann eineeindeutige Aussage dazu entnommen werden, ob im Rahmen der Kündigungsvorschriftdes § 314 BGB-E auch die Verletzung einer "sonstigen Pflicht" i.S.v.§ 282 BGB-E relevant werden kann. Soweit ausgeführt wird, dass auchSchutzpflichtverletzungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnissesnach vorheriger Fristsetzung in Betracht kommen können, stellt sich die Frage,ob diese auch nicht auf das Leistungsinteresse bezogen sein können (vgl. fürden Rücktritt: § 324 BGB-E). Da auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B.längerfristigen Sukzessivlieferungsverträgen, die Verletzung derartiger NebenoderSchutzpflichten mit der Folge der Veranlassung zur Kündigung(vgl. Begründung, S. 322 unten) denkbar ist, erscheint eine entsprechendeÜberarbeitung der Vorschrift bzw. zumindest Klarstellung in der Begründungerforderlich.66. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 (§ 323 Abs. 6 - neu -, § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB)Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 ist wie folgt zu ändern:a) Dem § 323 ist folgender Absatz 6 anzufügen:"(6) Braucht der Schuldner die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 oder 2nicht zu leisten, finden die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechendeAnwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist."b) In § 326 Abs. 1 ist Satz 3 zu streichen.Begründung:Die in § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB-E vorgesehene Regelung gehört systematischzu § 323 BGB-E, weil sie nicht die Gegenleistung, sondern die Möglichkeit desRücktritts regelt.Sie muss umformuliert werden, weil sie das Gemeinte nicht ausreichenddeutlich zum Ausdruck bringt <strong>und</strong> Missverständnisse hervorzurufen droht.Auch bei ihrem jetzigen Standort wird nicht klar genug erkennbar, dass es sichum einen Unterfall des Satzes 1 handeln soll. Bei der Einstellung in § 323BGB-E als neuer Absatz 6 ist ohnehin eine Neuformulierung wegen desfehlenden Zusammenhangs zu § 326 Abs. 1 BGB-E erforderlich.67. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 15 (§§ 323, 324 BGB)Der B<strong>und</strong>esrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eszweckmäßig ist, die Regelungen über den Rücktritt wegen nicht oder nicht...

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