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Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

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Urheber die kommerzielle Nutzung eines Werkes ermöglicht. 94 Von dem im § 19<br />

UrhG behandelten Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ist für das Ver-<br />

lagswesen lediglich das Vortragsrecht <strong>von</strong> Relevanz, da sich nur dieses auf<br />

Sprachwerke bezieht.<br />

Das Urheberrecht beruht auf den Bestimmungen des Urhebergesetztes vom 9.<br />

Januar 1965. Die Diskussion um das elektronische Publizieren berührt auch das<br />

Urheberecht und erfor<strong>der</strong>t eine entsprechende Anpassung und Novellierung an die<br />

verän<strong>der</strong>ten Rahmenbedingungen. Gerade die Open Access Bewegung muss sich<br />

mit dessen rechtlichen Bestimmungen auseinan<strong>der</strong>setzen. Die Neuerungen des<br />

Urhebergesetzes teilen sich auf in den so genannten „Ersten Korb“ und in den<br />

„Zweiten Korb“. Der „Erste Korb“ beinhaltet die fristgerechte Umsetzung <strong>der</strong> EU-<br />

Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG; 95 das im Juli 2003 vom Bundestag verabschiedete<br />

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in <strong>der</strong> Informationsgesellschaft<br />

ist <strong>am</strong> 13. September 2003 in Kraft getreten. 96 Sinn dieser Regelungen ist es, das<br />

Urheberrecht an die digitale Technologie anzupassen. 97 Im „Zweiten Korb“ werden<br />

die <strong>von</strong> <strong>der</strong> EU-Richtlinie nicht zwingend vorgeschriebenen Regelungen behan-<br />

delt. 98<br />

Einen Bestandteil <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen des Urhebergesetzes stellt <strong>der</strong> § 19a UrhG dar,<br />

das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Zugänglichmachung bzw. das Right of making available.<br />

Dieser Paragraph wurde in den oben genannten § 19 UrhG eingefügt und ergänzt<br />

diesen. D<strong>am</strong>it wird gewährleistet, dass ebenfalls die digitale Publikation berücksichtigt<br />

wird; es wird eine Schutzlücke geschlossen, die durch die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

digitalen Bereitstellung <strong>von</strong> Werken entstanden ist. 99 § 19a UrhG klärt, welchem<br />

Verwertungsrecht die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im<br />

Internet zufällt. 100 Das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Zugänglichmachung ist „das Recht,<br />

das Werk drahtgebunden o<strong>der</strong> drahtlos <strong>der</strong> Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich<br />

94 Vgl. Auer-Reinsdorff, A./Brandenburg, A. (2003), S. 51.<br />

95 Vgl. Dreier, T./Nolte, G. (2003), S. 328.<br />

96 Vgl. o.V. (2004b), S. 1.<br />

97 Vgl. Czychowski, C. (2003), S. 2409.<br />

98 Vgl. o.V. (2004b), S. 1.<br />

99 Vgl. Dreyer, G. (2004), S. 302.<br />

100 Vgl. Czychowski, C. (2003), S. 2410.<br />

<strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim 31

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