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Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

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II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Dem Bund, den Län<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> Kommune ist es ebenfalls gestattet, Unternehmen<br />

in einer privaten Rechtsform zu gründen. In den meisten Bundeslän<strong>der</strong>n, so<br />

auch in Baden Württemberg, wird mittlerweile vom „Vorrang des Eigenbetriebes“<br />

Abstand genommen. Demnach war eine private Rechtsform nur zulässig, sofern<br />

<strong>der</strong> Unternehmenszweck nicht ebenso gut durch eine öffentliche Rechtsform erfüllt<br />

werden konnte. 192 Die Rechtsform <strong>der</strong> GmbH, oft auch als Eigengesellschaft<br />

bezeichnet, stellt die <strong>am</strong> häufigsten gewählte privatrechtliche Rechtsform öffentlicher<br />

Unternehmen dar. Im Gegensatz zum Eigenbetrieb stellt die GmbH eine<br />

rechtlich selbstständige juristische Person dar. Hieraus folgt eine nicht nur wirtschaftliche,<br />

son<strong>der</strong>n auch organisatorische und rechtliche Selbstständigkeit gegenüber<br />

dem Träger. Das St<strong>am</strong>mkapital <strong>der</strong> GmbH beträgt 25.000 €, auf dieses<br />

Gesellschaftsvermögen beschränkt sich nach § 13 Abs. 2 GmbHG 193 die Haftung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern. Diese Eigenkapitalausstattung<br />

muss durch die Gesellschafter gewährleistet werden, im Fall des<br />

<strong>Universität</strong>sverlags tritt die <strong>Universität</strong> als alleiniger Gesellschafter auf. Die Geschäftsführung<br />

sowie die Gesellschaftervers<strong>am</strong>mlung sind als Organe <strong>der</strong> GmbH<br />

vorgeschrieben. Auf fakultativer Basis wird zur Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

oftmals ein Aufsichtsrat gebildet. 194 Als Organisation in privatrechtlicher Form ist<br />

die GmbH im Gegensatz zum Eigenbetrieb grundsätzlich nicht an die Vergabebestimmungen<br />

gebunden. Erst bei Überschreiten <strong>der</strong> EU-Schwellenwerte gewinnen<br />

die Vergabebestimmungen auch für die GmbH an Bedeutung. 195<br />

Nach § 1 GmbHG kann eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet<br />

werden, 196 demnach kann auch <strong>der</strong> <strong>Universität</strong>sverlag Mannheim in Form<br />

<strong>der</strong> GmbH errichtet werden.<br />

192 Vgl. Fabry, B. (2002), S. 16.<br />

193 § 13 Abs. 2 GmbHG (9. Dezember 2004)<br />

194 Vgl. Fabry, B. (2002), S. 23.<br />

195 Vgl. Fabry, B. (2002), S. 39.<br />

196 § 1 GmbHG (9. Dezember 2004)<br />

58 <strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim

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