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Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

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wenn kein an<strong>der</strong>es privates Unternehmen in <strong>der</strong> Lage ist, die öffentliche Aufgabe<br />

besser zu erfüllen. 180<br />

Da <strong>der</strong> <strong>Universität</strong>sverlag durch seine Verbindung zur <strong>Universität</strong> Mannheim auf<br />

Landesebene angesiedelt ist, <strong>der</strong> Eigenbetrieb jedoch eine ausschließlich für die<br />

Kommunen vorbehaltene Rechtsform darstellt, kann diese Organisationsform nicht<br />

gewählt werden. Auf <strong>der</strong> Bundes- bzw. Landesebene entsprechen dem Eigenbetrieb<br />

die Betriebe nach § 26 BHO/LHO. Bei genauer Untersuchung fällt auf, dass<br />

zwischen den Bundes- bzw. Landesbetrieben und den Eigenbetrieben gewisse<br />

strukturelle und organisatorische Differenzen bestehen. Aufgrund einiger genereller<br />

Gemeins<strong>am</strong>keiten werden diese dennoch zumeist in einer Kategorie zus<strong>am</strong>mengefasst.<br />

§ 26 BHO/LHO lautet:<br />

(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein<br />

Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht<br />

zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan o<strong>der</strong> eine Übersicht über den Wirtschaftsplan<br />

ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen o<strong>der</strong> in die Erläuterungen<br />

aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen<br />

o<strong>der</strong> die Ablieferungen zu veranschlagen. Für Planstellen gilt § 17 Absatz<br />

5 entsprechend. An<strong>der</strong>e Stellen als Planstellen sind im Wirtschaftsplan<br />

auszuweisen. Sie können für verbindlich erklärt werden.<br />

(2) Bei Son<strong>der</strong>vermögen sind nur die Zuführungen o<strong>der</strong> die Ablieferungen im<br />

Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und<br />

Verpflichtungsermächtigungen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vermögen sind Übersichten<br />

dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen o<strong>der</strong> in die Erläuterungen auf-<br />

zunehmen.“ 181<br />

Zeigt sich demnach ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans<br />

aus erwerbs- o<strong>der</strong> bedarfswirtschaftlicher Sicht als ungeeignet, kann <strong>der</strong><br />

Bund o<strong>der</strong> das Land die rechtlich unselbstständige Einrichtung vom Haushalt<br />

lösen. Dies kann lediglich haushaltswirtschaftlich o<strong>der</strong> zusätzlich vermögenswirt-<br />

180 Vgl. Zeiß, F. (1989), S. 284.<br />

181 § 26 LHO (8. Mai 2003)<br />

<strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim 55

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