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Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

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schaftlich geschehen. 182 Bei dieser organisatorischen Trennung werden Kompe-<br />

tenzen auf die Betriebsleitung übertragen. Im Gegensatz zur vermögenswirtschaft-<br />

lichen Heraushebung wird <strong>der</strong> Betriebsleitung im Falle einer rein haushaltswirtschaftlichen<br />

Heraushebung keine organschaftliche Stellung zuerkannt. 183 Somit hat<br />

die Betriebsleitung nicht den Status eines selbstständigen Organs und verfügt in<br />

<strong>der</strong> Regel über einen sehr geringen unternehmerischen Handlungsspielraum. 184<br />

Die Führungskompetenzen <strong>der</strong> § 26 BHO/LHO-Betriebe liegen in <strong>der</strong> Regel außerhalb<br />

des Betriebes, demzufolge fehlt die für unternehmerisches Handeln erfor<strong>der</strong>liche<br />

Bewegungsfreiheit. Eine an die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Wirtschaft angepasste<br />

unternehmerische Führung lässt sich schwer umsetzen. 185 Im Vergleich zu den<br />

Eigenbetrieben ist dies eine Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Landes- und Bundesbetriebe, denn<br />

<strong>der</strong> Eigenbetrieb zeichnet sich durch eigene Organe in Form <strong>der</strong> Werksleitung und<br />

des Werksausschusses aus.<br />

Die § 26 BHO/LHO-Betriebe stellen rechtsfähige Anstalten innerhalb <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Bundes- bzw. Landesverwaltung dar. 186 Die Entstehung dieser basiert bei<br />

den Bundes- und Landesbetrieben auf einem Organisationserlass, Son<strong>der</strong>vermögen<br />

kann lediglich durch ein Gesetz bzw. auf <strong>der</strong> Grundlage eines Gesetzes<br />

errichtet werden. 187 In gewisser Weise bilden die Betriebe nach § 26 BHO/LHO<br />

lediglich Dienststellen, die bis zu einem bestimmten Grad Leitungsbefugnisse<br />

erhalten, aber unter eigenem N<strong>am</strong>en auftreten. In Bezug zu ihrem Trägerhaushalt<br />

weisen die § 26 BHO/LHO-Betriebe ein eigenes Rechnungswesen auf und zählen<br />

somit wie die Eigenbetriebe zu den Nettobetrieben. Die Haftungsmasse des<br />

Bundes respektive des Landes ist bei den Bundes- und Landesbetrieben unbeschränkt,<br />

bei den Son<strong>der</strong>vermögen nach § 26 BHO/LHO beschränkt sie sich<br />

oftmals auf den Vermögensbestand des Son<strong>der</strong>vermögens. Die Son<strong>der</strong>vermögen<br />

sind durch eine größere Selbstständigkeit als die Bundes- und Landesbetriebe<br />

gekennzeichnet. Diese ergibt sich aus eigenen Organen für Leitung und Überwa-<br />

182 Vgl. Eichhorn, P. (1989), S. 190.<br />

183 Vgl. Eichhorn, P. (1989), S. 190.<br />

184 Vgl. Mühlenk<strong>am</strong>p, H. (1994), S. 21.<br />

185 Vgl. Eichhorn, P. (1989), S. 196.<br />

186 Vgl. Eichhorn, P. (1989), S. 190.<br />

187 Vgl. Eichhorn, P. (1989), S. 190.<br />

56 <strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim

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