06.12.2012 Aufrufe

Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Hochschule grundsätzlich steuerpflichtig nach dem KStG 116 und zudem Unterneh-<br />

mer nach dem UStG. 117 Da jedoch in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten ein Ge-<br />

meinwohlinteresse besteht, hat sich <strong>der</strong> Staat entschlossen, gewisse gemeinnützi-<br />

ge Tätigkeiten steuerlich zu entlasten. 118 Gemeinnützigkeit meint eine Zweckbe-<br />

stimmung, die darauf abzielt, die Allgemeinheit selbstlos zu för<strong>der</strong>n. Unter die<br />

begünstigten gemeinnützigen Zwecke fallen unmittelbar gemeinnützige, mildtätige<br />

o<strong>der</strong> kirchliche Zwecke nach den §§ 52 - 54 Abgabenordnung (AO). 119 Aus <strong>der</strong><br />

Gemeinnützigkeit folgt eine Steuerbefreiung <strong>der</strong> Körperschaften durch das KStG<br />

(Befreiung sowohl <strong>von</strong> <strong>der</strong> Körperschafts- als auch <strong>von</strong> <strong>der</strong> Gewerbesteuerpflicht)<br />

120 sowie ein ermäßigter Steuersatz <strong>von</strong> 7 % im Rahmen des UStG. 121 Über<br />

die Anerkennung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit und die d<strong>am</strong>it einhergehenden Steuerbegünstigungen<br />

will <strong>der</strong> Staat die Übernahme gemeinwohlorientierter Aufgaben<br />

för<strong>der</strong>n. Für die Beurteilung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit einer Körperschaft sind die<br />

Idealsphäre, die Sphäre <strong>der</strong> Vermögensverwaltung, die des wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes sowie <strong>der</strong> Zweckbetrieb zu unterscheiden. Zu <strong>der</strong> Idealsphäre<br />

zählen Einnahmen durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erbschaften und Zuschüsse<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand; diese sind steuerbegünstigt. Ebenso ist die Vermögensverwaltung<br />

steuerbefreit, dieser Fall tritt ein, wenn Kapitalvermögen angelegt und<br />

verzinst wird o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Vermietung <strong>von</strong> unbeweglichem Vermögen Kapital<br />

erwirtschaftet wird. Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

gemäß § 14 AO ist die Steuerbefreiung dagegen ausgeschlossen. Hierunter<br />

fällt nach § 14 AO eine selbstständige, nachhaltige Aktivität, mittels <strong>der</strong>er Einnahmen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e wirtschaftliche Vorteile erzielt werden; diese müssen den Rahmen<br />

<strong>der</strong> Vermögensverwaltung übersteigen. Erfüllt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

jedoch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes nach den §§ 65 - 68<br />

AO, verliert die gemeinnützige Körperschaft die Steuervergünstigungen nicht. Der<br />

Zweckbetrieb muss dabei zur Realisierung <strong>der</strong> gemeinnützigen Zwecke notwendig<br />

116<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG (15. Dezember 2004)<br />

117<br />

§ 2 Abs. 3 UStG (9. Dezember 2004) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG (15.<br />

Dezember 2004)<br />

118<br />

Vgl. Glaser, M. (2000), S. 36.<br />

119<br />

Vgl. Kirsch, H. (2003), S. 412.<br />

120<br />

Vgl. Fritz, T. (10. Januar 2005), http://www.inputmagazin.de.<br />

121<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG (9. Dezember 2004)<br />

<strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim 35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!