Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...
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Rolle. Nach § 8 des 2. HRÄG sind <strong>Universität</strong>en Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts und haben das Recht auf Selbstverwaltung. 134 D<strong>am</strong>it hat die <strong>Universität</strong><br />
selbst die Entscheidungsbefugnis für o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gründung</strong> eines <strong>Universität</strong>sverlags.<br />
Entscheidet sich die <strong>Universität</strong> für die <strong>Gründung</strong> eines Verlags, muss sie zudem §<br />
14 Abs. 1 des 2. HRÄG beachten. Gemäß § 14 Abs. 1 des 2. HRÄG darf die<br />
Hochschule, sofern sie Körperschaftsvermögen gebildet hat, dieses lediglich für<br />
Zwecke <strong>der</strong> Hochschule im Rahmen <strong>der</strong> <strong>von</strong> dieser zu erfüllenden Aufgaben<br />
verwenden. 135<br />
134 § 8 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />
135 § 14 Abs. 1 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />
38 <strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim