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Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

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C. Ausglie<strong>der</strong>ung als eigene Rechtsform<br />

I. Eigenbetrieb<br />

Neben <strong>der</strong> Einrichtung einer universitätsinternen Abteilung stellt die <strong>Gründung</strong><br />

einer eigenen Institution eine weitere Möglichkeit für den <strong>Universität</strong>sverlag dar.<br />

Dem Entscheidungsbaum folgend wird hier weiter unterteilt in die Rechtsformen<br />

Eigenbetrieb und GmbH.<br />

Die Betrachtung öffentlicher Unternehmen auf kommunaler Ebene ergibt, dass <strong>der</strong><br />

Eigenbetrieb die traditionelle und <strong>am</strong> meisten verbreitete Organisationsform<br />

darstellt. 174 Aus diesem Grund soll diese öffentlich-rechtliche Rechtsform als<br />

Möglichkeit einer Organisationsform für den Mannheimer <strong>Universität</strong>sverlag untersucht<br />

werden. Allgemein wird <strong>der</strong> Eigenbetrieb in die Verwaltungshierarchie<br />

eingeordnet, es handelt sich somit um einen Teil <strong>der</strong> Hoheitsverwaltung. 175 Der<br />

Eigenbetrieb weist zwar eine rechnungsmäßige und haushaltsrechtliche Selbstständigkeit<br />

auf, 176 ist aber dennoch durch eine rechtliche Unselbstständigkeit<br />

geprägt, stellt also keine juristische Person dar. 177 Allerdings zeichnet sich <strong>der</strong><br />

Eigenbetrieb durch eine organisatorische Selbstständigkeit und d<strong>am</strong>it durch eine<br />

eigene Handlungsfähigkeit aus. 178 Die eigene Handlungsfähigkeit des Eigenbetriebes<br />

resultiert aus <strong>der</strong> Werksleitung und dem Werksausschuss als Organe. 179<br />

Gründet eine Kommune einen Eigenbetrieb, übernimmt sie d<strong>am</strong>it als Träger die<br />

Haftung und somit auch die Vermögenshaftung für diesen.<br />

Der Eigenbetrieb ist grundsätzlich an das Vergabewesen gebunden, d.h. <strong>von</strong><br />

Externen zu erfüllende Aufgaben müssen ausgeschrieben werden und an den<br />

Leistungsanbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben werden. Für die<br />

Eigenbetriebe gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Subsidiarität, d.h. sie dürfen nur tätig werden,<br />

174 Vgl. Fabry, B. (2002), S. 8.<br />

175 Vgl. Fabry, B. (2002), S. 8.<br />

176 Vgl. o.V. (2003b), S. 286.<br />

177 Vgl. o.V. (2003b), S. 286.<br />

178 Vgl. Zeiß, F. (1989), S. 283.<br />

179 Vgl. Fabry, B. (2002), S. 8.<br />

54 <strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim

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