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Gründung von Universitätsverlagen am Beispiel der Universität ...

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verlags die vom HRG und dem 2. HRÄG gefor<strong>der</strong>ten rechtlichen Rahmenbedin-<br />

gungen erfüllt.<br />

§ 2 des HRG definiert die Aufgaben einer <strong>Universität</strong>; zu den Aufgaben <strong>der</strong> Hochschulen<br />

zählen die Pflege und Entwicklung <strong>der</strong> Wissenschaften. 126 Gemäß § 2<br />

Abs. 4 des 2. HRÄG „(...) för<strong>der</strong>n die Hochschulen durch Wissens-, Gestaltungsund<br />

Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Forschung<br />

und Entwicklungsvorhaben in die Praxis“. 127 Diese Tätigkeiten betreffen<br />

selbstverständlich auch die Bibliotheken und den Umgang mit Literatur. In § 2 Abs.<br />

5 des 2. HRÄG findet man detailliert abgegrenzt, in welchen Fällen und unter<br />

welchen Bedingungen eine Hochschule ein eigenes Unternehmen gründen o<strong>der</strong><br />

sich an einem Unternehmen, etwa im Rahmen einer Public Private Partnership<br />

(PPP), beteiligen kann. Voraussetzung ist erstens, dass öffentliche Zwecke des<br />

Technologietransfers, <strong>der</strong> Verwertung <strong>von</strong> Forschungsergebnissen und <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />

Weiterbildung das Unterfangen rechtfertigen. 128 Zweitens muss<br />

das Unternehmen nach Art und Umfang in einem zur Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Hochschule<br />

angemessenen Verhältnis stehen. 129 Die dritte Voraussetzung ist plausibel<br />

und ebenfalls bekannt aus <strong>der</strong> Definition eines öffentlichen Unternehmens; <strong>der</strong><br />

Zweck <strong>der</strong> Institution kann nicht besser und wirtschaftlicher durch einen Externen<br />

erfüllt werden. 130 Zum Vierten muss <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> ein angemessener Einfluss auf<br />

die Entscheidungen des gegründeten Unternehmens gewährleistet werden. 131<br />

Zuletzt soll die Haftung <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> auf einen gewissen Betrag begrenzt bleiben.<br />

Dieser Betrag ist <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Institution anzupassen. 132 Generell<br />

müssen <strong>Gründung</strong>en <strong>der</strong> Hochschule so geführt werden, dass <strong>der</strong> öffentliche<br />

Zweck erfüllt wird. 133 Der Großteil deutscher Hochschulen sind öffentliche Institutionen,<br />

jedoch ist es nicht je<strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung gestattet eigene Unternehmen<br />

zu gründen. In Bezug auf die <strong>Gründung</strong> eines Unternehmens, in diesem Fall<br />

eines <strong>Universität</strong>sverlags, spielt die Rechtsform einer <strong>Universität</strong> eine wichtige<br />

126 § 2 Abs. 1 HRG (27. Dezember 2004)<br />

127 § 2 Abs. 4 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />

128 § 2 Abs. 5 Nr. 1 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />

129 § 2 Abs. 5 Nr. 2 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />

130 § 2 Abs. 5 Nr. 3 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />

131 § 2 Abs. 5 Nr. 4 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />

132 § 2 Abs. 5 Nr. 5 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />

133 § 2 Abs. 5 2. HRÄG (1. Januar 2005)<br />

<strong>Gründung</strong> <strong>von</strong> <strong><strong>Universität</strong>sverlagen</strong> <strong>am</strong> <strong>Beispiel</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> Mannheim 37

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