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DAS ERREICHTE NICHT VERSPIELEN - Sachverständigenrat zur ...

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Arbeitsmarktpolitik 347<br />

der eine Perspektive auf Arbeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit keine<br />

Vermittlungschance haben“, bieten. In seiner Ausgestaltung handelt es sich um einen Kombilohn<br />

in Form eines Arbeitgeberzuschusses. Er beträgt maximal 75 vH des berücksichtigungsfähigen<br />

Arbeitsentgelts − das heißt dem gezahlten tariflichen oder ortsüblichen Bruttoentgelt sowie dem<br />

pauschalierten Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich dem Beitrag<br />

<strong>zur</strong> Arbeitsförderung. Zielgruppe dieses neuen arbeitsmarktpolitischen Instruments sind langzeitarbeitslose<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter über 18 Jahre mit zwei zusätzlichen Vermittlungshemmnissen,<br />

bei denen in den nächsten 24 Monaten keine Integration in den Arbeitsmarkt<br />

zu erwarten ist und eine Vermittlung mindestens sechs Monate erfolglos versucht wurde.<br />

Der Beschäftigungszuschuss wird als Ermessensleistung in der Regel für 24 Monate gewährt, kann<br />

aber, wenn die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen, wiederholt gewährt werden. Die geförderte<br />

Beschäftigung unterliegt nicht der Versicherungspflicht <strong>zur</strong> Arbeitslosenversicherung.<br />

522. Die Fokussierung der Politik auf Problemgruppen am Arbeitsmarkt ist zwar richtig. Allerdings<br />

erscheint es wenig sinnvoll, für jede Zielgruppe ein eigenes arbeitsmarktpolitisches Instrument<br />

ins Leben zu rufen und beispielsweise immer neue Formen von Eingliederungszuschüssen zu<br />

implementieren. Vielmehr sollte darüber nachgedacht werden, die Vielzahl von Kombilöhnen in<br />

Form von Eingliederungszuschüssen zu reduzieren und durch ein einziges arbeitsmarktpolitisches<br />

Kombilohninstrument zu ersetzen, das in seiner Ausgestaltung flexibel genug ist, um in der Praxis<br />

auf den jeweiligen Problemfall zugeschnitten werden zu können. Darüber hinaus muss im Auge<br />

behalten werden, dass die Gefahr von Mitnahmeeffekten bei Lohnzuschüssen für Arbeitgeber generell<br />

sehr hoch ist – das heißt, dass ohnehin erfolgte oder geplante Einstellungen subventioniert<br />

werden.<br />

523. Darüber hinaus hat das Bundeskabinett im Sommer 2007 das Konzept eines „Kommunal-<br />

Kombi“ beschlossen, der als Sonderprogramm des Bundes im Herbst dieses Jahres eingerichtet<br />

werden soll. Geplanter Förderbeginn ist der 1. Januar 2008. Nach den Eckpunkten dieses Bundesprogramms<br />

sollen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt bis zu 100 000 sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitsplätze bei Kommunen oder gemeinwohlorientierten Unternehmen mit einem Zuschuss<br />

des Bundes an den Arbeitgeber in Abhängigkeit des Bruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers<br />

für die Dauer von drei Jahren gefördert werden. Die Zielgruppe dieses Kombilohns sind arbeitslos<br />

gemeldete Bezieher von Arbeitslosengeld II, die mindestens zwei Jahre Arbeitslosengeld<br />

II bezogen haben. Förderungsfähige Regionen sind 85 Städte, Kreise und Landkreise, die im<br />

Zeitraum von August 2006 bis April 2007 eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von mindestens<br />

15 vH aufwiesen. Davon liegen 76 Regionen in Ostdeutschland. Die Löhne müssen bei diesen<br />

„zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden“ Arbeitsplätzen den tariflichen oder vergleichbaren<br />

ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen. Die wöchentliche Arbeitszeit soll im Regelfall<br />

30 Stunden betragen. Der Zuschuss des Bundes beträgt pro Arbeitsplatz die Hälfte des Arbeitnehmer-Bruttoarbeitsentgelts,<br />

höchstens jedoch 500 Euro. Der Bund stellt für den Kommunal-<br />

Kombi bis zum Jahr 2012 rund 1,7 Mrd Euro <strong>zur</strong> Verfügung; weitere 300 Millionen Euro stehen<br />

aus dem Europäischen Sozialfonds bereit.<br />

Im Grunde ist der Kommunal-Kombi ein klassisches ABM-Programm mit einer allerdings auf<br />

50 vH und 500 Euro monatlich begrenzten Förderung, stellt aber keine besonders zweckmäßige

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