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DAS ERREICHTE NICHT VERSPIELEN - Sachverständigenrat zur ...

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Ökonomische Begründungen für Eingriffe 425<br />

Deutschland als vorteilhaft erscheinen lassen. Mit anderen Worten, gefordert ist in erster Linie<br />

eine Wirtschaftspolitik, die attraktive Rahmenbedingen setzt, um im weltweiten Wettbewerb um<br />

Unternehmenssitze konkurrieren zu können.<br />

668. Eine mit der Übernahme oder Beteiligung von vornherein angestrebte Standortverlagerung<br />

ist letztlich kaum zu verhindern, egal ob der Eigner staatlich oder privat ist. Dies gilt erst recht im<br />

Fall eines Investors, der unabhängig von Renditeüberlegungen agiert und eine Standortverlagerung<br />

beispielsweise im Rahmen seiner industriepolitischen Vorstellungen, ohne Rücksicht auf die damit<br />

verbundenen Kosten anstrebt. Bisweilen wird aber eingewandt, dass ein solches Verhalten bei<br />

staatlichen oder staatsnahen Anlegern gar nicht so unrealistisch sei: Zum einen fehle dort die disziplinierende<br />

Wirkung durch renditeorientierte Anteilseigner, zum anderen verfüge der Staat häufig<br />

über wesentlich umfangreichere Mittel <strong>zur</strong> Durchsetzung seiner Ziele, dies belegten ja die in<br />

Staatsfonds verfügbaren Anlagemittel. Von daher böte es sich an, bei der Beschränkung ausländischer<br />

Beteiligungen explizit auf die Staatsnähe als Indiz für nicht gemeinwohlverträgliche Vorhaben<br />

abzustellen, zumal es im nationalen Kontext guter ordnungspolitischer Tradition entspreche,<br />

den staatlichen Einfluss in der Wirtschaft <strong>zur</strong>ückzudrängen.<br />

Ein solches Kriterium „Staatsnähe“ ist jedoch sowohl aus praktischen wie auch aus konzeptionellen<br />

Gründen abzulehnen. Zum einen ist es in der Praxis sehr schwierig, das Ausmaß des staatlichen<br />

Einflusses, dem ein Investor unterliegt, justiziabel festzulegen. Dies gilt umso mehr, wenn<br />

der Staatseinfluss ein explizites Kriterium bei der Regulierung von Unternehmensbeteiligungen<br />

werden sollte, denn Ausweichreaktionen und Umgehungsversuche potenzieller staatsnaher Investoren<br />

werden nicht lange auf sich warten lassen. Zum anderen treffen die im nationalen Kontext<br />

gegen eine Betätigung des Staates als Unternehmer vorgebrachten Vorbehalte im Falle eines als<br />

Investor auftretenden ausländischen Staates meist gar nicht zu: Dieser hat nicht die Möglichkeit,<br />

das übernommene Unternehmen durch Marktzutrittsschranken oder Steuervergünstigungen gegenüber<br />

privaten Wettbewerbern zu bevorteilen; direkte Subventionen gingen, sofern rechtlich überhaupt<br />

zulässig, zulasten der ausländischen und nicht der deutschen Steuerzahler; und es gibt, anders<br />

als im nationalen Kontext, kaum Druck der Öffentlichkeit <strong>zur</strong> Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik<br />

und somit deutlich geringere Anreize, auf Maßnahmen zu drängen, die nicht dem<br />

Unternehmenserfolg dienen. Die Analogie von Staatsfonds und Staatsunternehmen ist somit zwar<br />

suggestiv, aber irreführend und trägt nicht als Rechtfertigung für eine besondere Behandlung bei<br />

der Regulierung von Unternehmensbeteiligungen.<br />

Macht der Aktionäre und Ohnmacht des Managements?<br />

669. Die Diskussion um die Regulierung der Beteiligung ausländischer Investoren an deutschen<br />

Unternehmen wird noch durch die Befürchtung verschärft, diese könnten bereits weit vor Erlangung<br />

einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen und der Möglichkeit einer Sitzverlagerung<br />

einen prägenden, möglicherweise schädlichen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen<br />

ausüben, so dass Abwehrmaßnahmen, die an einer Mehrheitsbeteiligung anknüpfen, zu kurz griffen<br />

und zusätzliche, insbesondere aktienrechtliche Regularien benötigt würden. Anlass für eine<br />

solche Besorgnis bot das in jüngster Zeit beobachtete, als dominant empfundene Auftreten von<br />

Hedgefonds, die bei deutschen Aktiengesellschaften trotz eher geringer Beteiligungen deutlich<br />

unterhalb von 25 vH maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik nahmen oder zu nehmen ver-

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