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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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98<br />

Kapitel 1: Das Pflichtverletzungsmerkmal im Kontext der Organuntreue<br />

setzt. 435 Organisations- <strong>und</strong> Planungspflicht haben gemeinsam, dass das „Ob“<br />

ihrer Ausführung nicht in der Entscheidungsmacht des Vorstands steht. Unterlassen<br />

sie Planung <strong>und</strong> Organisation, handeln sie pflichtwidrig. Allerdings stellt sich<br />

die Entscheidung über das „Wie“ zumeist als Zweckmäßigkeitsentscheidung<br />

dar. 436 Hier deutet sich also der unternehmerische Freiraum bereits in der Wahl<br />

der Mittel an.<br />

c) Überwachungspflicht<br />

Eng verwandt mit Planungs- <strong>und</strong> Organisationspflicht ist die sich mit diesen teils<br />

überschneidende Überwachungspflicht. Sie zwingt die Vorstandsmitglieder dazu,<br />

nach- <strong>und</strong> gleichgeordnete Angehörige des Unternehmens durch geeignete Maßnahmen<br />

zu überwachen. 437 Aus der externen Pflichtenbindung folgt wiederum<br />

nicht nur die Pflicht der Vorstandsmitglieder, diese für die Gesellschaft geltenden<br />

Normen selbst einzuhalten, sondern darüber hinaus die Pflicht, die Einhaltung<br />

solcher Normen durch die Mitarbeiter <strong>und</strong> anderen Organmitglieder zu kontrollieren.<br />

438 Natürlich trifft den Vorstand hier keine Erfolgshaftung, aber es kann im<br />

Einzelfall, insbesondere bei größeren Unternehmen sogar eine Pflicht des Vorstands<br />

sein, eine vollständige Compliance-Organisation einzurichten. 439<br />

Die Überwachungspflicht bezieht sich auch nicht nur auf die Rechtmäßigkeit<br />

des Drittverhaltens, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit. 440 Es besteht sowohl<br />

eine Pflicht zur Überwachung in horizontaler als auch in vertikaler Hinsicht. Es<br />

sind also nicht nur die Vorstandskollegen, sondern auch die nachgeordneten Entscheidungsträger<br />

zu überwachen. In horizontaler Hinsicht folgt die Überwachungspflicht<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>satz der unveräußerlichen Gesamtverantwortung des<br />

Vorstands für die Leitung der Gesellschaft einerseits <strong>und</strong> der Zulässigkeit der<br />

Aufteilung in Ressorts <strong>und</strong> der Aufgabenübertragung an Ausschüsse andererseits.<br />

Denn eine solche Aufgabenverteilung ist, nach der allgemein anerkannten Interpretation<br />

von § 77 Abs. 1 S. 2 AktG gr<strong>und</strong>sätzlich erlaubt <strong>und</strong> auch zweckmäßig.<br />

441<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der Gesamtverantwortung begrenzt diese Möglichkeit jedoch<br />

insofern, als auch bei Aufgabenverteilung die Verantwortung für das betreffende<br />

Geschäftsgebiet nicht vollständig endet, sondern Wahrnehmungspflichten nur zu<br />

435Schilha, Aufsichtsratstätigkeit (2008), S. 61 m.w.N.<br />

436Fleischer, in: Spindler/Stilz, § 93 Rn. 65; Langenbucher, § 4 Rn. 98.<br />

437Fleischer, in: Fleischer, Handbuch des Vorstandsrechts, § 8 Rn. 1; Hopt, in: Großkomm.-AktG, § 93<br />

Rn. 107.<br />

438Fleischer, BB 2008, S. 1070 (1071); Kort, NZG 2008, S. 81 (83); Thole, ZHR 173 (2009), S. 504 (509).<br />

439Vgl. Fleischer, BB 2008, S. 1070 (1072); Thole, ZHR 173 (2009), S. 504 (510).<br />

440Vgl. Fleischer, in: Spindler/Stilz, § 93 Rn. 83 ff.; Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 137.<br />

441Kort, in: Großkomm.-AktG, § 77 Rn. 46; Mertens/Cahn, in: Köln. Komm.-AktG, § 77 Rn. 16 ff;<br />

Seibt, in: Schmidt/Lutter, § 77 Rn. 16 ff.

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