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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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E) Der Kodex im Zusammenspiel mit § 161 AktG<br />

halten werden, erfährt der Kapitalmarkt erst durch die Entsprechenserklärung.<br />

Und noch deutlicher wird die enge Verknüpfung von Kodex <strong>und</strong><br />

Entsprechenserklärung im Hinblick auf die Ordnungsfunktion. Gäbe es die Erklärungspflicht<br />

nicht, bestünde kein Gr<strong>und</strong>, sich mit den Anforderungen des Kodex<br />

ernsthaft auseinanderzusetzen, so dass man sie weitgehend ignorieren könnte. So<br />

sinnlos wie die Erklärungspflicht aus § 161 AktG ohne den Kodex wäre, so kraftlos<br />

wäre der Kodex also ohne die Erklärungspflicht. Erst, wenn die beiden Instrumente<br />

als Einheit betrachtet werden, entfalten sie die von Gesetzgeber, Regierung<br />

<strong>und</strong> Kodexkommission beabsichtigte Wirkung, die auch die Baums-<br />

Kommission schon im Blick hatte.<br />

II. Der faktische Befolgungsdruck<br />

1. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines faktischen Befolgungsdrucks<br />

Dass die Verbesserung der Corporate Governance auf diesem Umweg erfolgen<br />

soll, ist zumindest für unsere Rechtsordnung vollkommen untypisch. Es werden<br />

die „Anreiz- <strong>und</strong> Kontrollfunktionen des Kapitalmarktes“ nutzbar gemacht. 1041<br />

Man kann auch von „kapitalmarktorientierter Unternehmensführung“ sprechen.<br />

1042<br />

Denn der Gesetzgeber ist von der Prämisse ausgegangen, dass die Offenlegungspflicht<br />

dazu führt, dass der Kapitalmarkt eine Nichtbeachtung des Kodex<br />

sanktionieren wird: Es kann nach Ansicht des Gesetzgebers also ein mittelbarer<br />

Zwang zur Einhaltung der Verhaltensempfehlungen dadurch entstehen, dass der<br />

Markt auf Abweichungen per se negativ reagieren wird1043 <strong>und</strong> die überwiegende<br />

Meinung im Schrifttum geht davon aus, dass diese Prämisse zutrifft. 1044 Von ihr ist<br />

der Gesetzgeber auch bei der Schaffung der auf die Entsprechenserklärung abstellenden<br />

Vorschriften in §§ 285, 314 <strong>und</strong> 325 HGB ausgegangen. 1045 Zwar soll den<br />

Unternehmen nicht die Möglichkeit genommen werden, eigene Corporate<br />

Governance Gr<strong>und</strong>sätze zu entwickeln. Aber durch die Erklärungspflicht (neuer-<br />

1041Assmann, in: Assmann/Schütze, § 1 Rn. 48.<br />

1042Schüppen, ZIP 2002, S. 1269. Vgl. auch Bertrams, Haftung (2003), S. 44.<br />

1043Bertrams, Haftung (2003), S. 45; Claussen/Bröcker, AG 2000, S. 481; Hanfland, Haftungsrisiken<br />

(2006), S. 28; Pfitzer/Oser/Wader, DB 2002, S. 1120; Schlösser/Dörfler, wistra 2007, S. 326 (329); Schüppen,<br />

ZIP 2002, S. 1269 (1271); Seibert, BB 2002, S. 581; Seibt, AG 2002, S. 249 (250); Semler, in:<br />

MüKo-AktG, § 161 Rn. 4; Spindler, in: Schmidt/Lutter, § 161 Rn. 2; Ulmer, ZHR 166 (2002), S. 150<br />

(151); ders., AcP 202 (2002), S. 143 (167).<br />

1044Siehe etwa Semler, in: MüKo-AktG, § 161 Rn. 10. Häufig wird allerdings betont, dass es für eine<br />

solche Sanktionierung durch den Kapitalmarkt keine empirischen Belege gebe. Siehe Sester, in: Spindler/Stilz,<br />

§ 161 Rn. 10; Spindler, in: Schmidt/Lutter, § 161 Rn. 2. Siehe hierzu ebenfalls überaus<br />

skeptisch <strong>und</strong> mit zahlreichen empirischen Einwänden Nowak/Rott/Mahr, ZGR 2005, S. 252 (261<br />

ff.). Ob eine solche Wirkung tatsächlich besteht, kann hier nicht weiter vertieft werden.<br />

1045Siehe die Begründung des Regierungsentwurfes zum TransPuG, BT-Drucks. 14/8769, S. 21.<br />

Siehe auch Bertrams, Haftung (2003), S. 57; Schüppen, ZIP 2002, S. 1269 (1271); Ulmer, ZHR 166<br />

(2002), S. 150 (157).<br />

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