12.12.2012 Aufrufe

Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C) Fallgruppe 3: Abweichen von gesellschaftsintern transformierten Bestimmungen<br />

Vertragsverletzung ist. Sind Empfehlungen <strong>und</strong> Anregungen wirksam in Bestimmungen<br />

der Satzung oder der Geschäftsordnungen transformiert worden, brauchen<br />

sie daher nicht eigens in den Anstellungsvertrag aufgenommen zu werden.<br />

Dies kann aber aus Gründen der Rechtsklarheit <strong>und</strong> -sicherheit dennoch zweckmäßig<br />

sein <strong>und</strong> bleibt dem Aufsichtsrat unbenommen. Im Übrigen gibt es<br />

Kodexpassagen, die aus den zuvor genannten Gründen weder einer Übernahme in<br />

die Satzung noch einer Inkorporation in die Geschäftsordnungen zugänglich sind,<br />

die aber in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden können, so dass dieser<br />

Form der Transformation eine wichtige Auffangfunktion zukommt.<br />

In der Sache handelt es sich bei der Transformation in Vertragsklauseln um<br />

eine Veränderung des in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG enthaltenen Maßstabs des ordentlichen<br />

<strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsleiters. Zwar kann die zivilrechtliche Haftung<br />

für die Verletzung dieses Maßstabs weder abgemildert, noch (etwa in Richtung<br />

einer Erfolgshaftung) verschärft werden. Aber die vertragliche Statuierung<br />

zusätzlicher einzelner Verhaltenspflichten <strong>und</strong> die (quantitative) Erweiterung der<br />

bereits vorhandenen Pflichten ist zulässig, auch wenn zwingendes Recht insoweit<br />

eine Grenze darstellt. 1366 Für die Untreuestrafbarkeit sind solche zusätzlichen<br />

Pflichten gr<strong>und</strong>sätzlich relevant. Sie führen zu einer Verschärfung des strafrechtlich<br />

sanktionierten Verhaltensprogramms. Jeder Verstoß gegen wirksam vereinbarte<br />

Vertragsklauseln, die sich als Regelung der Organtätigkeit begreifen lassen<br />

<strong>und</strong> somit in funktionalem Zusammenhang mit der Vermögensbetreuungspflicht<br />

stehen, ist eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue. 1367<br />

Aufgenommen werden können jedoch naturgemäß nur diejenigen<br />

Kodexbestimmungen, die Verhaltenspflichten der Vorstandsmitglieder vorsehen.<br />

1368 Dazu gehören zunächst die Empfehlungen <strong>und</strong> Anregungen des Abschnitts<br />

„Aktionäre <strong>und</strong> Hauptversammlung“, da sie Pflichten des Vorstands statuieren,<br />

die der besseren Information der Aktionäre <strong>und</strong> der effizienteren Vorbereitung<br />

<strong>und</strong> Durchführung der Hauptversammlung dienen. 1369 Da jedoch der Vorstand<br />

als Gesamtorgan tätig werden muss, kann im Vertrag nur vereinbart werden,<br />

dass ein Vorstandsmitglied sich bei den entsprechenden Beschlussfassungen für<br />

die Einhaltung des Kodex ausspricht, da es nicht dafür garantieren kann, dass die<br />

Kollegen sich ebenso verhalten.<br />

Fraglich ist, ob die besonders untreuerelevante Empfehlung der Vereinbarung<br />

eines bestimmten Selbstbehalts beim Abschluss von D&O Versicherungen für<br />

Aufsichtsratsmitglieder in Ziffer 3. 8 Abs. 2 S. 2 DCGK einer Transformation in<br />

1366Fleischer, in: Spindler/Stilz, § 93 Rn. 5; Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 27 jeweils m.w.N.<br />

1367Da solche Regeln innerhalb eines Vertrages als konkrete Anweisungen des Vermögensinhabers<br />

für den Umgang mit seinem Vermögen angesehen werden können, dürfte es nicht darauf ankommen,<br />

ob sie jeweils dazu bestimmt sind, das Vermögen des Treugebers zu schützen. Es wurde bereits<br />

darauf eingegangen, dass selbst die einen solchen Schutzzweckbezug generell fordernde Meinungsgruppe<br />

im Falle konkreter Handlungsanweisungen weniger strenge Anforderungen stellt.<br />

1368Hanfland, Haftungsrisiken (2006), S. 185.<br />

1369Vgl. Hanfland, Haftungsrisiken (2006), S. 186.<br />

333

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!