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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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A) Stellung <strong>und</strong> Funktion des Pflichtverletzungsmerkmals<br />

b<strong>und</strong>en ist, da in Grenzbereichen schwer vorauszusehen ist, welches Gewicht den<br />

Kriterien im Einzelfall zugemessen wird. 201 Allerdings ist, abgesehen von Ausnahmefällen,<br />

eine durchaus konsequente Linie erkennbar, die Verlässlichkeit in<br />

hinreichendem Maße bietet. Wichtig ist vor allem die Einhaltung der folgenden<br />

<strong>und</strong> insofern auch überwiegend konsentierten Mindestvoraussetzungen: Für eine<br />

Vermögensbetreuungspflicht ist generell Voraussetzung, dass für den Treunehmer<br />

die eigenverantwortliche Sorge um fremdes Vermögen wesentlicher Inhalt seiner<br />

Beziehung zum Vermögensinhaber ist. 202 Denn ohne eine Einschränkung auf<br />

relativ eigenverantwortlich <strong>und</strong> primär fremdnützig tätige Personen ist nicht gewährleistet,<br />

dass sich der Strafgr<strong>und</strong> der Untreue in der Vermögensbetreuungspflicht<br />

widerspiegelt.<br />

3. Die Vermögensbetreuungspflicht von Vorstands- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitgliedern<br />

Für den Täterkreis bei der Organuntreue bereitet das Überspringen dieser Hürde<br />

allerdings keine Schwierigkeiten. Selbst wenn man der monistischen Theorie nicht<br />

folgt <strong>und</strong> somit beim Treubruchstatbestand strengere Anforderungen an die Sonderstellung<br />

des Täters stellt als beim Missbrauchstatbestand203, liegt das Problem<br />

bei der Organuntreue nicht in einem Zweifel an der Vermögensbetreuungspflicht.<br />

Die Organmitglieder erfüllen selbst die striktesten Anforderungen. In den hier<br />

interessierenden Fällen wird die Schwierigkeit also kaum jemals darin bestehen,<br />

eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht festzustellen. 204 Vorstands- <strong>und</strong><br />

Aufsichtsratsmitglieder sind geradezu Musterbeispiele für Träger von umfassenden<br />

Vermögensbetreuungspflichten. 205 Das bedeutet nicht nur, dass die Prüfung<br />

dieses Merkmals bei der Organuntreue unproblematisch ist, sondern auch, dass es<br />

im Gr<strong>und</strong>e gleichgültig ist, ob die Treubruchs- oder die Missbrauchsvariante ge-<br />

201Zu scharf allerdings Beulke, in: FS-Eisenberg (2009), S. 245 (250): „Lotteriespiel“ m.w.N. Vgl. auch<br />

Saliger, in: SSW, § 266 Rn. 10. Nicht überzeugend ist insoweit allerdings die Verurteilung eines Vermieters<br />

wegen Veruntreuung der Mietkaution in BGHSt 41, 224 (227 ff.), da dieser weder<br />

fremdnützig tätig wird, noch einen Entscheidungsspielraum hat, vgl. § 551 Abs. 3 S. 1 BGB. Dagegen<br />

auch Perron, GA 2009, S. 219 (224) <strong>und</strong> Saliger, in: SSW, § 266 Rn. 11.<br />

202Fischer, § 266 Rn. 21; Lassmann, Stiftungsuntreue (2007), S. 52; Saliger, HRRS 2006, S. 10 (17).<br />

203Labsch, NJW 1986, S. 107; Labsch, JURA 1987, S. 345 f.; Otto, JR 1985, S. 30; Otto, JR 1989, S. 210;<br />

Otto, JZ 1985, S. 73, 1009.<br />

204Vgl. Brammsen, wistra 2009, S. 86; Murmann, Untreue <strong>und</strong> Risikogeschäfte, demnächst in Jura;<br />

Saliger, HRRS 2006, S. 12; Schilha, Aufsichtsratstätigkeit (2008), S. 217. Diese Frage ist auch in der<br />

Rechtsprechung zur Untreue in den letzten Jahren weniger problematisch, weil, wie Schünemann,<br />

NStZ 2006, S. 196 ausführt, die Organuntreue die Rechtsprechung am intensivsten beschäftigt. Vgl.<br />

auch Ransiek, ZStW 116 (2004), S. 634 (635): „Wer etwa sonst als der Vorstand einer AG sollte ihr<br />

gegenüber vermögensbetreuungspflichtig sein?“<br />

205BGHSt 47, 187 (192, 201) („SSV-Reutlingen“); Bosch/Lange, JZ 2009, S. 225 (226); Brammsen,<br />

wistra 2009, S. 85 (86); Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, § 266 Rn. 25; Rönnau, ZStW 119<br />

(2007), S. 887 (888); Schlösser/Dörfler, wistra 2007, S. 326; Schünemann, Organuntreue, S. 13; Seier, in:<br />

Achenbach/Ransiek, Kap. V Abschn. 2 Rn. 212; Thomas, in: FS-Riess (2002), S. 795 (797).<br />

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