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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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A) Stellung <strong>und</strong> Funktion des Pflichtverletzungsmerkmals<br />

besteht. 244 Die Verletzung einer Pflicht im Innenverhältnis ist für beide Tatbestandsalternativen<br />

Voraussetzung. 245 Diese Überschreitung kann gr<strong>und</strong>sätzlich bei<br />

jedem Umgang mit dem fremden Vermögen vorliegen. 246 Durch die Sonderstellung<br />

des Täters als Vermögensbetreuer <strong>und</strong> die Pflichtverletzung als Tathandlung<br />

ist also der Handlungsunwert erfasst. Dieser besteht schlicht in einem „Fehlgebrauch<br />

eingeräumter Entscheidungsmacht über fremdes Vermögen“. 247<br />

Im Bereich der Unternehmensführung durch Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat, welche<br />

stets eine Vermögensbetreuungspflicht in dem oben genannten Sinne inne<br />

haben <strong>und</strong> für die das Vermögen der AG stets fremd im Sinne des § 266 StGB ist,<br />

ist somit für die Bejahung des Handlungsunwerts ausschlaggebend, ob die Organmitglieder<br />

den für sie geltenden Handlungsrahmen im Umgang mit dem AG-<br />

Vermögen überschreiten, indem sie das Programm der für sie geltenden Pflichten<br />

missachten. Woher die verletzte Verhaltensnorm stammt <strong>und</strong> welche Qualität sie<br />

haben muss, ist aus dem Gesetzeswortsinn aber ebenso wenig zu entnehmen wie<br />

die Anforderungen an die Handlung, die die Pflicht verletzt. 248<br />

VI. Verhältnis von Pflichtverletzung <strong>und</strong> Vermögensnachteil<br />

Aus bereits dargelegten Gründen soll auf spe<strong>ziel</strong>le Probleme des Vermögensnachteils<br />

im Rahmen dieser Untersuchung nicht im Einzelnen eingegangen werden.<br />

Die Struktur des Nachteilsmerkmals <strong>und</strong> die insoweit entscheidenden Eckpunkte<br />

wurden allerdings dennoch angesprochen, da ihr Verständnis für die Erfassung<br />

des Pflichtverletzungsmerkmals unabdinglich ist. Denn obwohl die beiden Merkmale<br />

(insbesondere in der Rechtsprechung) oft nicht deutlich voneinander abgegrenzt<br />

werden, sind Pflichtverletzung <strong>und</strong> Vermögensnachteil, abgesehen von<br />

Ausnahmefällen, strikt voneinander zu trennen. Insoweit ist die eigenständige<br />

Funktion der Pflichtverletzung gegenüber dem Vermögensnachteil zu wahren: Die<br />

beiden Begriffe sind zwar Bewertungsmaßstäbe derselben Handlung249, unterscheiden<br />

sich aber gr<strong>und</strong>legend in der Bewertungsperspektive. Ob eine Pflichtverletzung<br />

vorliegt, hängt davon ab, ob, aus der ex-ante-Perspektive betrachtet, ein<br />

unerlaubt riskanter Umgang mit dem fremden Vermögen vorliegt. 250 Ob ein Vermögensnachteil<br />

vorliegt, hängt davon ab, ob, aus der ex-post-Perspektive betrachtet,<br />

der unerlaubt riskante Umgang mit dem fremden Vermögen per Saldo zu<br />

einer Vermögenseinbuße geführt hat.<br />

244Brammsen, wistra 2009, S. 85 (86). Vgl. auch Kindhäuser, in: NK-StGB, § 266 Rn. 3.; Kubiciel, NStZ<br />

2005, S. 353 (354).<br />

245 Saliger, HRRS 2006, S. 14; ders., in: SSW, § 266 Rn. 30.<br />

246Murmann, Untreue <strong>und</strong> Risikogeschäfte, demnächst in Jura.<br />

247Kindhäuser, in: NK-StGB, § 266 Rn. 3. Siehe auch Fischer, § 266 Rn. 24.<br />

248Rönnau, ZStW 119 (2007), S. 887 (903).<br />

249Vgl. Bosch/Lange, JZ 2009, S. 225 (228); Ransiek, ZStW 116 (2004), S. 634 (647).<br />

250Vgl. Fischer, § 266 Rn. 63 m.w.N.<br />

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